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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2339. 1 Erbunwürdig ist : 1. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat , infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war , eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben , 2. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat , eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben , 3. wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat , eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben , 4. wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267 , 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat .
=S=> BGB 2339. 2 Die Erbunwürdigkeit tritt in den Fällen des Absatzes 1 Nr . 3 , 4 nicht ein , wenn vor dem Eintritt des Erbfalls die Verfügung , zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt oder in Ansehung deren die Straftat begangen worden ist , unwirksam geworden ist , oder die Verfügung , zu deren Aufhebung er bestimmt worden ist , unwirksam geworden sein würde .