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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=U2= §2303 -- § 2303 Pflichtteilsberechtigte ; Höhe des Pflichtteils

-- =S=> BGB 2303. 1 Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen , so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen . Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils .
=S=> BGB 2303. 2 Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu , wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind . Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt .

=U2= §2304 -- § 2304 Auslegungsregel

-- =S=> BGB 2304 Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen .

=U2= §2305 -- § 2305 Zusatzpflichtteil

-- =S=> BGB 2305 Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen , der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils , so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen . Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht .

=U2= §2306 -- § 2306 Beschränkungen und Beschwerungen

-- =S=> BGB 2306. 1 Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben , die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert , so kann er den Pflichtteil verlangen , wenn er den Erbteil ausschlägt ; die Ausschlagungsfrist beginnt erst , wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt .
=S=> BGB 2306. 2 Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich , wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist .

=U2= §2307 -- § 2307 Zuwendung eines Vermächtnisses

-- =S=> BGB 2307. 1 Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht , so kann er den Pflichtteil verlangen , wenn er das Vermächtnis ausschlägt . Schlägt er nicht aus , so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu , soweit der Wert des Vermächtnisses reicht ; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht .
=S=> BGB 2307. 2 Der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe kann den Pflichtteilsberechtigten unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses auffordern . Mit dem Ablauf der Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen , wenn nicht vorher die Annahme erklärt wird .

=U2= §2308 -- § 2308 Anfechtung der Ausschlagung

-- =S=> BGB 2308. 1 Hat ein Pflichtteilsberechtigter , der als Erbe oder als Vermächtnisnehmer in der im § 2306 bezeichneten Art beschränkt oder beschwert ist , die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen , so kann er die Ausschlagung anfechten , wenn die Beschränkung oder die Beschwerung zur Zeit der Ausschlagung weggefallen und der Wegfall ihm nicht bekannt war .
=S=> BGB 2308. 2 Auf die Anfechtung der Ausschlagung eines Vermächtnisses finden die für die Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung . Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten .

=U2= §2309 -- § 2309 Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge

-- =S=> BGB 2309 Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt , als ein Abkömmling , der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde , den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt .

=U2= §2310 -- § 2310 Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils

-- =S=> BGB 2310 Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt , welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind . Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist , wird nicht mitgezählt .

=U2= §2311 -- § 2311 Wert des Nachlasses

-- =S=> BGB 2311. 1 Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt . Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz .
=S=> BGB 2311. 2 Der Wert ist , soweit erforderlich , durch Schätzung zu ermitteln . Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend .

=U2= §2312 -- § 2312 Wert eines Landguts

-- =S=> BGB 2312. 1 Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen , dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll , ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen , so ist , wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird , der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend . Hat der Erblasser einen anderen Übernahmepreis bestimmt , so ist dieser maßgebend , wenn er den Ertragswert erreicht und den Schätzungswert nicht übersteigt .
=S=> BGB 2312. 2 Hinterlässt der Erblasser nur einen Erben , so kann er anordnen , dass der Berechnung des Pflichtteils der Ertragswert oder ein nach Absatz 1 Satz 2 bestimmter Wert zugrunde gelegt werden soll .
=S=> BGB 2312. 3 Diese Vorschriften finden nur Anwendung , wenn der Erbe , der das Landgut erwirbt , zu den in § 2303 bezeichneten pflichtteilsberechtigten Personen gehört .

=U2= §2313 -- § 2313 Ansatz bedingter , ungewisser oder unsicherer Rechte ; Feststellungspflicht des Erben

-- =S=> BGB 2313. 1 Bei der Feststellung des Wertes des Nachlasses bleiben Rechte und Verbindlichkeiten , die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind , außer Ansatz . Rechte und Verbindlichkeiten , die von einer auflösenden Bedingung abhängig sind , kommen als unbedingte in Ansatz . Tritt die Bedingung ein , so hat die der veränderten Rechtslage entsprechende Ausgleichung zu erfolgen .
=S=> BGB 2313. 2 Für ungewisse oder unsichere Rechte sowie für zweifelhafte Verbindlichkeiten gilt das Gleiche wie für Rechte und Verbindlichkeiten , die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind . Der Erbe ist dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber verpflichtet , für die Feststellung eines ungewissen und für die Verfolgung eines unsicheren Rechts zu sorgen , soweit es einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht .

=U2= §2314 -- § 2314 Auskunftspflicht des Erben

-- =S=> BGB 2314. 1 Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe , so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen . Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen , dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird . Er kann auch verlangen , dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird .
=S=> BGB 2314. 2 Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last .

=U2= §2315 -- § 2315 Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil

-- =S=> BGB 2315. 1 Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen , was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist , dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll .
=S=> BGB 2315. 2 Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet . Der Wert bestimmt sich nach der Zeit , zu welcher die Zuwendung erfolgt ist .
=S=> BGB 2315. 3 Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers , so findet die Vorschrift des § 2051 Abs . 1 entsprechende Anwendung .

=U2= §2316 -- § 2316 Ausgleichungspflicht

-- =S=> BGB 2316. 1 Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich , wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in § 2057a bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen sein würden , nach demjenigen , was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde . Ein Abkömmling , der durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist , bleibt bei der Berechnung außer Betracht .
=S=> BGB 2316. 2 Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe und beträgt der Pflichtteil nach Absatz 1 mehr als der Wert des hinterlassenen Erbteils , so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben den Mehrbetrag als Pflichtteil verlangen , auch wenn der hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erreicht oder übersteigt .
=S=> BGB 2316. 3 Eine Zuwendung der in § 2050 Abs . 1 bezeichneten Art kann der Erblasser nicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten von der Berücksichtigung ausschließen .
=S=> BGB 2316. 4 Ist eine nach Absatz 1 zu berücksichtigende Zuwendung zugleich nach § 2315 auf den Pflichtteil anzurechnen , so kommt sie auf diesen nur mit der Hälfte des Wertes zur Anrechnung .

=U2= §2317 -- § 2317 Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs

-- =S=> BGB 2317. 1 Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall .
=S=> BGB 2317. 2 Der Anspruch ist vererblich und übertragbar .

=U2= §2318 -- § 2318 Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen

-- =S=> BGB 2318. 1 Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern , dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird . Das Gleiche gilt von einer Auflage .
=S=> BGB 2318. 2 Einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber ist die Kürzung nur soweit zulässig , dass ihm der Pflichtteil verbleibt .
=S=> BGB 2318. 3 Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt , so kann er wegen der Pflichtteilslast das Vermächtnis und die Auflage soweit kürzen , dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt .

=U2= §2319 -- § 2319 Pflichtteilsberechtigter Miterbe

-- =S=> BGB 2319 Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt , so kann er nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern , dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt . Für den Ausfall haften die übrigen Erben .

=U2= §2320 -- § 2320 Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben

-- =S=> BGB 2320. 1 Wer an Stelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird , hat im Verhältnis zu Miterben die Pflichtteilslast und , wenn der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis annimmt , das Vermächtnis in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen .
=S=> BGB 2320. 2 Das Gleiche gilt im Zweifel von demjenigen , welchem der Erblasser den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch Verfügung von Todes wegen zugewendet hat .

=U2= §2321 -- § 2321 Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung

-- =S=> BGB 2321 Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis aus , so hat im Verhältnis der Erben und der Vermächtnisnehmer zueinander derjenige , welchem die Ausschlagung zustatten kommt , die Pflichtteilslast in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen .

=U2= §2322 -- § 2322 Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen

-- =S=> BGB 2322 Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft oder ein von ihm ausgeschlagenes Vermächtnis mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert , so kann derjenige , welchem die Ausschlagung zustatten kommt , das Vermächtnis oder die Auflage soweit kürzen , dass ihm der zur Deckung der Pflichtteilslast erforderliche Betrag verbleibt .

=U2= §2323 -- § 2323 Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe

-- =S=> BGB 2323 Der Erbe kann die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage auf Grund des § 2318 Abs . 1 insoweit nicht verweigern , als er die Pflichtteilslast nach den §§ 2320 bis 2322 nicht zu tragen hat .

=U2= §2324 -- § 2324 Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast

-- =S=> BGB 2324 Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318 Abs . 1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen .

=U2= §2325 -- § 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

-- =S=> BGB 2325. 1 Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht , so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen , um den sich der Pflichtteil erhöht , wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird .
=S=> BGB 2325. 2 Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Wert in Ansatz , den sie zur Zeit der Schenkung hatte . Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Wert in Ansatz , den er zur Zeit des Erbfalls hat ; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert , so wird nur dieser in Ansatz gebracht .
=S=> BGB 2325. 3 Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang , innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt . Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen , bleibt die Schenkung unberücksichtigt . Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt , so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe .

=U2= §2326 -- § 2326 Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils

-- =S=> BGB 2326 Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung des Pflichtteils auch dann verlangen , wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist . Ist dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte hinterlassen , so ist der Anspruch ausgeschlossen , soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht .

=U2= §2327 -- § 2327 Beschenkter Pflichtteilsberechtigter

-- =S=> BGB 2327. 1 Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk von dem Erblasser erhalten , so ist das Geschenk in gleicher Weise wie das dem Dritten gemachte Geschenk dem Nachlass hinzuzurechnen und zugleich dem Pflichtteilsberechtigten auf die Ergänzung anzurechnen . Ein nach § 2315 anzurechnendes Geschenk ist auf den Gesamtbetrag des Pflichtteils und der Ergänzung anzurechnen .
=S=> BGB 2327. 2 Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers , so findet die Vorschrift des § 2051 Abs . 1 entsprechende Anwendung .

=U2= §2328 -- § 2328 Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe

-- =S=> BGB 2328 Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt , so kann er die Ergänzung des Pflichtteils soweit verweigern , dass ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbleibt , was ihm zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde .

=U2= §2329 -- § 2329 Anspruch gegen den Beschenkten

-- =S=> BGB 2329. 1 Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist , kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern . Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe , so steht ihm das gleiche Recht zu .
=S=> BGB 2329. 2 Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden .
=S=> BGB 2329. 3 Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit , als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist .

=U2= §2330 -- § 2330 Anstandsschenkungen

-- =S=> BGB 2330 Die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen , durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird .

=U2= §2331 -- § 2331 Zuwendungen aus dem Gesamtgut

-- =S=> BGB 2331. 1 Eine Zuwendung , die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt , gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht . Die Zuwendung gilt jedoch , wenn sie an einen Abkömmling , der nur von einem der Ehegatten abstammt , oder an eine Person , von der nur einer der Ehegatten abstammt , erfolgt , oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat , als von diesem Ehegatten gemacht .
=S=> BGB 2331. 2 Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft entsprechend anzuwenden .

=U2= §2331a -- § 2331a Stundung

-- =S=> BGB 2331a. 1 Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen , wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre , insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde , das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet . Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen .
=S=> BGB 2331a. 2 Für die Entscheidung über eine Stundung ist , wenn der Anspruch nicht bestritten wird , das Nachlassgericht zuständig . § 1382 Abs . 2 bis 6 gilt entsprechend ; an die Stelle des Familiengerichts tritt das Nachlassgericht .

=U2= §2332 -- § 2332 Verjährung

-- =S=> BGB 2332. 1 Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall .
=S=> BGB 2332. 2 Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt , dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können .

=U2= §2333 -- § 2333 Entziehung des Pflichtteils

-- =S=> BGB 2333. 2 Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern - oder Ehegattenpflichtteils .

=U2= §2334 -- § 2334 ( weggefallen )

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=U2= §2335 -- § 2335 ( weggefallen )

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=U2= §2336 -- § 2336 Form , Beweislast , Unwirksamwerden

-- =S=> BGB 2336. 1 Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung .
=S=> BGB 2336. 2 Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden . Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen ; beides muss in der Verfügung angegeben werden .
=S=> BGB 2336. 3 Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob , welcher die Entziehung geltend macht .
=S=> BGB 2336. 4 ( weggefallen )

=U2= §2337 -- § 2337 Verzeihung

-- =S=> BGB 2337 Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung . Eine Verfügung , durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat , wird durch die Verzeihung unwirksam .

=U2= §2338 -- § 2338 Pflichtteilsbeschränkung

-- =S=> BGB 2338. 1 Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben oder ist er in solchem Maße überschuldet , dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird , so kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings durch die Anordnung beschränken , dass nach dem Tode des Abkömmlings dessen gesetzliche Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden Pflichtteil als Nacherben oder als Nachvermächtnisnehmer nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile erhalten sollen . Der Erblasser kann auch für die Lebenszeit des Abkömmlings die Verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen ; der Abkömmling hat in einem solchen Falle Anspruch auf den jährlichen Reinertrag .
=S=> BGB 2338. 2 Auf Anordnungen dieser Art finden die Vorschriften des § 2336 Abs . 1 bis 3 entsprechende Anwendung . Die Anordnungen sind unwirksam , wenn zur Zeit des Erbfalls der Abkömmling sich dauernd von dem verschwenderischen Leben abgewendet hat oder die den Grund der Anordnung bildende Überschuldung nicht mehr besteht .