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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2336. 1 Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung .
=S=> BGB 2336. 2 Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden . Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen ; beides muss in der Verfügung angegeben werden .
=S=> BGB 2336. 3 Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob , welcher die Entziehung geltend macht .
=S=> BGB 2336. 4 ( weggefallen )