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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2331a. 1 Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen , wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre , insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde , das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet . Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen .
=S=> BGB 2331a. 2 Für die Entscheidung über eine Stundung ist , wenn der Anspruch nicht bestritten wird , das Nachlassgericht zuständig . § 1382 Abs . 2 bis 6 gilt entsprechend ; an die Stelle des Familiengerichts tritt das Nachlassgericht .