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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2331. 1 Eine Zuwendung , die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt , gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht . Die Zuwendung gilt jedoch , wenn sie an einen Abkömmling , der nur von einem der Ehegatten abstammt , oder an eine Person , von der nur einer der Ehegatten abstammt , erfolgt , oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat , als von diesem Ehegatten gemacht .
=S=> BGB 2331. 2 Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft entsprechend anzuwenden .