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BGB Buch 5 Erbrecht
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BGB 2328 Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt , so kann er die Ergänzung des Pflichtteils soweit verweigern , dass ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbleibt , was ihm zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde .