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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2327. 1 Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk von dem Erblasser erhalten , so ist das Geschenk in gleicher Weise wie das dem Dritten gemachte Geschenk dem Nachlass hinzuzurechnen und zugleich dem Pflichtteilsberechtigten auf die Ergänzung anzurechnen . Ein nach § 2315 anzurechnendes Geschenk ist auf den Gesamtbetrag des Pflichtteils und der Ergänzung anzurechnen .
=S=> BGB 2327. 2 Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers , so findet die Vorschrift des § 2051 Abs . 1 entsprechende Anwendung .