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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2326 Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung des Pflichtteils auch dann verlangen , wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist . Ist dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte hinterlassen , so ist der Anspruch ausgeschlossen , soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht .