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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2325. 1 Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht , so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen , um den sich der Pflichtteil erhöht , wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird .
=S=> BGB 2325. 2 Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Wert in Ansatz , den sie zur Zeit der Schenkung hatte . Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Wert in Ansatz , den er zur Zeit des Erbfalls hat ; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert , so wird nur dieser in Ansatz gebracht .
=S=> BGB 2325. 3 Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang , innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt . Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen , bleibt die Schenkung unberücksichtigt . Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt , so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe .