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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2324 Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318 Abs . 1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen .