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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2323 Der Erbe kann die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage auf Grund des § 2318 Abs . 1 insoweit nicht verweigern , als er die Pflichtteilslast nach den §§ 2320 bis 2322 nicht zu tragen hat .