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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2322 Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft oder ein von ihm ausgeschlagenes Vermächtnis mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert , so kann derjenige , welchem die Ausschlagung zustatten kommt , das Vermächtnis oder die Auflage soweit kürzen , dass ihm der zur Deckung der Pflichtteilslast erforderliche Betrag verbleibt .