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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2321 Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis aus , so hat im Verhältnis der Erben und der Vermächtnisnehmer zueinander derjenige , welchem die Ausschlagung zustatten kommt , die Pflichtteilslast in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen .