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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2320. 1 Wer an Stelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird , hat im Verhältnis zu Miterben die Pflichtteilslast und , wenn der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis annimmt , das Vermächtnis in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen .
=S=> BGB 2320. 2 Das Gleiche gilt im Zweifel von demjenigen , welchem der Erblasser den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch Verfügung von Todes wegen zugewendet hat .