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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2319 Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt , so kann er nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern , dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt . Für den Ausfall haften die übrigen Erben .