kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
Orginal 0
Inhalt
90
=S=> BGB 2318. 1 Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern , dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird . Das Gleiche gilt von einer Auflage .
=S=> BGB 2318. 2 Einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber ist die Kürzung nur soweit zulässig , dass ihm der Pflichtteil verbleibt .
=S=> BGB 2318. 3 Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt , so kann er wegen der Pflichtteilslast das Vermächtnis und die Auflage soweit kürzen , dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt .