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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2316. 1 Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich , wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in § 2057a bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen sein würden , nach demjenigen , was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde . Ein Abkömmling , der durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist , bleibt bei der Berechnung außer Betracht .
=S=> BGB 2316. 2 Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe und beträgt der Pflichtteil nach Absatz 1 mehr als der Wert des hinterlassenen Erbteils , so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben den Mehrbetrag als Pflichtteil verlangen , auch wenn der hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erreicht oder übersteigt .
=S=> BGB 2316. 3 Eine Zuwendung der in § 2050 Abs . 1 bezeichneten Art kann der Erblasser nicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten von der Berücksichtigung ausschließen .
=S=> BGB 2316. 4 Ist eine nach Absatz 1 zu berücksichtigende Zuwendung zugleich nach § 2315 auf den Pflichtteil anzurechnen , so kommt sie auf diesen nur mit der Hälfte des Wertes zur Anrechnung .