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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2315. 1 Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen , was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist , dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll .
=S=> BGB 2315. 2 Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet . Der Wert bestimmt sich nach der Zeit , zu welcher die Zuwendung erfolgt ist .
=S=> BGB 2315. 3 Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers , so findet die Vorschrift des § 2051 Abs . 1 entsprechende Anwendung .