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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2314. 1 Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe , so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen . Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen , dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird . Er kann auch verlangen , dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird .
=S=> BGB 2314. 2 Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last .