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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2312. 1 Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen , dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll , ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen , so ist , wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird , der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend . Hat der Erblasser einen anderen Übernahmepreis bestimmt , so ist dieser maßgebend , wenn er den Ertragswert erreicht und den Schätzungswert nicht übersteigt .
=S=> BGB 2312. 2 Hinterlässt der Erblasser nur einen Erben , so kann er anordnen , dass der Berechnung des Pflichtteils der Ertragswert oder ein nach Absatz 1 Satz 2 bestimmter Wert zugrunde gelegt werden soll .
=S=> BGB 2312. 3 Diese Vorschriften finden nur Anwendung , wenn der Erbe , der das Landgut erwirbt , zu den in § 2303 bezeichneten pflichtteilsberechtigten Personen gehört .