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=S=> BGB 2310 Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt , welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind . Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist , wird nicht mitgezählt .
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