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=S=> BGB 2309 Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt , als ein Abkömmling , der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde , den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt .
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