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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2308. 1 Hat ein Pflichtteilsberechtigter , der als Erbe oder als Vermächtnisnehmer in der im § 2306 bezeichneten Art beschränkt oder beschwert ist , die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen , so kann er die Ausschlagung anfechten , wenn die Beschränkung oder die Beschwerung zur Zeit der Ausschlagung weggefallen und der Wegfall ihm nicht bekannt war .
=S=> BGB 2308. 2 Auf die Anfechtung der Ausschlagung eines Vermächtnisses finden die für die Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung . Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten .