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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2307. 1 Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht , so kann er den Pflichtteil verlangen , wenn er das Vermächtnis ausschlägt . Schlägt er nicht aus , so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu , soweit der Wert des Vermächtnisses reicht ; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht .
=S=> BGB 2307. 2 Der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe kann den Pflichtteilsberechtigten unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses auffordern . Mit dem Ablauf der Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen , wenn nicht vorher die Annahme erklärt wird .