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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2306. 1 Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben , die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert , so kann er den Pflichtteil verlangen , wenn er den Erbteil ausschlägt ; die Ausschlagungsfrist beginnt erst , wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt .
=S=> BGB 2306. 2 Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich , wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist .