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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2305 Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen , der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils , so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen . Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht .