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=S=> BGB 2303. 1 Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen , so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen . Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils .
=S=> BGB 2303. 2 Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu , wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind . Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt .
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