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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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2247

=U2= §2274 -- § 2274 Persönlicher Abschluss

-- =S=> BGB 2274 Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen .

=U2= §2275 -- § 2275 Voraussetzungen

-- =S=> BGB 2275. 1 Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen , wer unbeschränkt geschäftsfähig ist .
=S=> BGB 2275. 2 Ein Ehegatte kann als Erblasser mit seinem Ehegatten einen Erbvertrag schließen , auch wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist . Er bedarf in diesem Falle der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ; ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund , so ist auch die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich .
=S=> BGB 2275. 3 Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten entsprechend für Verlobte , auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes .

=U2= §2276 -- § 2276 Form

-- =S=> BGB 2276. 1 Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden . Die Vorschriften der § 2231 Nr . 1 und der §§ 2232 , 2233 sind anzuwenden ; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt , gilt für jeden der Vertragschließenden .
=S=> BGB 2276. 2 Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten , der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird , genügt die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form .

=U2= §2277 -- § 2277 ( weggefallen )

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=U2= §2278 -- § 2278 Zulässige vertragsmäßige Verfügungen

-- =S=> BGB 2278. 1 In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen .
=S=> BGB 2278. 2 Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen , Vermächtnisse und Auflagen können vertragsmäßig nicht getroffen werden .

=U2= §2279 -- § 2279 Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen , Anwendung von § 2077

-- =S=> BGB 2279. 1 Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 2279. 2 Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten , Lebenspartnern oder Verlobten ( auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ) auch insoweit , als ein Dritter bedacht ist .

=U2= §2280 -- § 2280 Anwendung von § 2269

-- =S=> BGB 2280 Haben Ehegatten oder Lebenspartner in einem Erbvertrag , durch den sie sich gegenseitig als Erben einsetzen , bestimmt , dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll , oder ein Vermächtnis angeordnet , das nach dem Tode des Überlebenden zu erfüllen ist , so findet die Vorschrift des § 2269 entsprechende Anwendung .

=U2= §2281 -- § 2281 Anfechtung durch den Erblasser

-- =S=> BGB 2281. 1 Der Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078 , 2079 auch von dem Erblasser angefochten werden ; zur Anfechtung auf Grund des § 2079 ist erforderlich , dass der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist .
=S=> BGB 2281. 2 Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließenden eine zugunsten eines Dritten getroffene Verfügung von dem Erblasser angefochten werden , so ist die Anfechtung dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären . Das Nachlassgericht soll die Erklärung dem Dritten mitteilen .

=U2= §2282 -- § 2282 Vertretung , Form der Anfechtung

-- =S=> BGB 2282. 1 Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen . Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt , so bedarf er zur Anfechtung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters .
=S=> BGB 2282. 2 Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein gesetzlicher Vertreter den Erbvertrag anfechten ; steht der Erblasser unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft , ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich , ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer , die des Betreuungsgerichts .
=S=> BGB 2282. 3 Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung .

=U2= §2283 -- § 2283 Anfechtungsfrist

-- =S=> BGB 2283. 1 Die Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen Jahresfrist erfolgen .
=S=> BGB 2283. 2 Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt , in welchem die Zwangslage aufhört , in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt , in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt . Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206 , 210 entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 2283. 3 Hat im Falle des § 2282 Abs . 2 der gesetzliche Vertreter den Erbvertrag nicht rechtzeitig angefochten , so kann nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit der Erblasser selbst den Erbvertrag in gleicher Weise anfechten , wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen wäre .

=U2= §2284 -- § 2284 Bestätigung

-- =S=> BGB 2284 Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persönlich erfolgen . Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt , so ist die Bestätigung ausgeschlossen .

=U2= §2285 -- § 2285 Anfechtung durch Dritte

-- =S=> BGB 2285 Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078 , 2079 nicht mehr anfechten , wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist .

=U2= §2286 -- § 2286 Verfügungen unter Lebenden

-- =S=> BGB 2286 Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers , über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen , nicht beschränkt .

=U2= §2287 -- § 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen

-- =S=> BGB 2287. 1 Hat der Erblasser in der Absicht , den Vertragserben zu beeinträchtigen , eine Schenkung gemacht , so kann der Vertragserbe , nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist , von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern .
=S=> BGB 2287. 2 Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall .

=U2= §2288 -- § 2288 Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers

-- =S=> BGB 2288. 1 Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses in der Absicht , den Bedachten zu beeinträchtigen , zerstört , beiseite geschafft oder beschädigt , so tritt , soweit der Erbe dadurch außerstande gesetzt ist , die Leistung zu bewirken , an die Stelle des Gegenstands der Wert .
=S=> BGB 2288. 2 Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht , den Bedachten zu beeinträchtigen , veräußert oder belastet , so ist der Erbe verpflichtet , dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen oder die Belastung zu beseitigen ; auf diese Verpflichtung findet die Vorschrift des § 2170 Abs . 2 entsprechende Anwendung . Ist die Veräußerung oder die Belastung schenkweise erfolgt , so steht dem Bedachten , soweit er Ersatz nicht von dem Erben erlangen kann , der im § 2287 bestimmte Anspruch gegen den Beschenkten zu .

=U2= §2289 -- § 2289 Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen ; Anwendung von § 2338

-- =S=> BGB 2289. 1 Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben , soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde . In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam , unbeschadet der Vorschrift des § 2297.
=S=> BGB 2289. 2 Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers , so kann der Erblasser durch eine spätere letztwillige Verfügung die nach § 2338 zulässigen Anordnungen treffen .

=U2= §2290 -- § 2290 Aufhebung durch Vertrag

-- =S=> BGB 2290. 1 Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden , die den Erbvertrag geschlossen haben . Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen .
=S=> BGB 2290. 2 Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen . Ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt , so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters .
=S=> BGB 2290. 3 Steht der andere Teil unter Vormundschaft , so ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich . Das Gleiche gilt , wenn er unter elterlicher Sorge steht , es sei denn , dass der Vertrag unter Ehegatten oder unter Verlobten , auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes , geschlossen wird . Wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst , ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich .
=S=> BGB 2290. 4 Der Vertrag bedarf der im § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form .

=U2= §2291 -- § 2291 Aufhebung durch Testament

-- =S=> BGB 2291. 1 Eine vertragsmäßige Verfügung , durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet ist , kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden . Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragschließenden erforderlich ; die Vorschrift des § 2290 Abs . 3 findet Anwendung .
=S=> BGB 2291. 2 Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung ; die Zustimmung ist unwiderruflich .

=U2= §2292 -- § 2292 Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament

-- =S=> BGB 2292 Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden ; die Vorschrift des § 2290 Abs . 3 findet Anwendung .

=U2= §2293 -- § 2293 Rücktritt bei Vorbehalt

-- =S=> BGB 2293 Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten , wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat .

=U2= §2294 -- § 2294 Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten

-- =S=> BGB 2294 Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten , wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht , die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder , falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört , zu der Entziehung berechtigen würde , wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre .

=U2= §2295 -- § 2295 Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung

-- =S=> BGB 2295 Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten , wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten , dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten , insbesondere Unterhalt zu gewähren , getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird .

=U2= §2296 -- § 2296 Vertretung , Form des Rücktritts

-- =S=> BGB 2296. 1 Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen . Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt , so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters .
=S=> BGB 2296. 2 Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden . Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung .

=U2= §2297 -- § 2297 Rücktritt durch Testament

-- =S=> BGB 2297 Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist , kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben . In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs . 2 und 3 entsprechende Anwendung .

=U2= §2298 -- § 2298 Gegenseitiger Erbvertrag

-- =S=> BGB 2298. 1 Sind in einem Erbvertrag von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen , so hat die Nichtigkeit einer dieser Verfügungen die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge .
=S=> BGB 2298. 2 Ist in einem solchen Vertrag der Rücktritt vorbehalten , so wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben . Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tode des anderen Vertragschließenden . Der Überlebende kann jedoch , wenn er das ihm durch den Vertrag Zugewendete ausschlägt , seine Verfügung durch Testament aufheben .
=S=> BGB 2298. 3 Die Vorschriften des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung , wenn ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist .

=U2= §2299 -- § 2299 Einseitige Verfügungen

-- =S=> BGB 2299. 2 Für eine Verfügung dieser Art gilt das Gleiche , wie wenn sie durch Testament getroffen worden wäre . Die Verfügung kann auch in einem Vertrag aufgehoben werden , durch den eine vertragsmäßige Verfügung aufgehoben wird .
=S=> BGB 2299. 3 Wird der Erbvertrag durch Ausübung des Rücktrittsrechts oder durch Vertrag aufgehoben , so tritt die Verfügung außer Kraft , sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist .

=U2= §2300 -- § 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263 ; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung

-- =S=> BGB 2300. 1 Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden .
=S=> BGB 2300. 2 Ein Erbvertrag , der nur Verfügungen von Todes wegen enthält , kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden . Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen ; die Vorschrift des § 2290 Abs . 1 Satz 2 , Abs . 2 und 3 findet Anwendung . Wird ein Erbvertrag nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommen , gilt § 2256 Abs . 1 entsprechend .

=U2= §2301 -- § 2301 Schenkungsversprechen von Todes wegen

-- =S=> BGB 2301. 1 Auf ein Schenkungsversprechen , welches unter der Bedingung erteilt wird , dass der Beschenkte den Schenker überlebt , finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung . Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780 , 781 bezeichneten Art .
=S=> BGB 2301. 2 Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstands , so finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung .

=U2= §2302 -- § 2302 Unbeschränkbare Testierfreiheit

-- =S=> BGB 2302 Ein Vertrag , durch den sich jemand verpflichtet , eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten , aufzuheben oder nicht aufzuheben , ist nichtig .