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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2301. 1 Auf ein Schenkungsversprechen , welches unter der Bedingung erteilt wird , dass der Beschenkte den Schenker überlebt , finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung . Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780 , 781 bezeichneten Art .
=S=> BGB 2301. 2 Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstands , so finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung .