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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2298. 1 Sind in einem Erbvertrag von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen , so hat die Nichtigkeit einer dieser Verfügungen die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge .
=S=> BGB 2298. 2 Ist in einem solchen Vertrag der Rücktritt vorbehalten , so wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben . Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tode des anderen Vertragschließenden . Der Überlebende kann jedoch , wenn er das ihm durch den Vertrag Zugewendete ausschlägt , seine Verfügung durch Testament aufheben .
=S=> BGB 2298. 3 Die Vorschriften des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung , wenn ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist .