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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2297 Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist , kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben . In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs . 2 und 3 entsprechende Anwendung .