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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2296. 1 Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen . Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt , so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters .
=S=> BGB 2296. 2 Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden . Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung .