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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2295 Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten , wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten , dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten , insbesondere Unterhalt zu gewähren , getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird .