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=S=> BGB 2294 Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten , wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht , die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder , falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört , zu der Entziehung berechtigen würde , wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre .
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