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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2292 Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden ; die Vorschrift des § 2290 Abs . 3 findet Anwendung .