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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2291. 1 Eine vertragsmäßige Verfügung , durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet ist , kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden . Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragschließenden erforderlich ; die Vorschrift des § 2290 Abs . 3 findet Anwendung .
=S=> BGB 2291. 2 Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung ; die Zustimmung ist unwiderruflich .