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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2290. 1 Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden , die den Erbvertrag geschlossen haben . Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen .
=S=> BGB 2290. 2 Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen . Ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt , so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters .
=S=> BGB 2290. 3 Steht der andere Teil unter Vormundschaft , so ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich . Das Gleiche gilt , wenn er unter elterlicher Sorge steht , es sei denn , dass der Vertrag unter Ehegatten oder unter Verlobten , auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes , geschlossen wird . Wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst , ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich .
=S=> BGB 2290. 4 Der Vertrag bedarf der im § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form .