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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2289. 1 Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben , soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde . In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam , unbeschadet der Vorschrift des § 2297.
=S=> BGB 2289. 2 Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers , so kann der Erblasser durch eine spätere letztwillige Verfügung die nach § 2338 zulässigen Anordnungen treffen .