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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2288. 1 Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses in der Absicht , den Bedachten zu beeinträchtigen , zerstört , beiseite geschafft oder beschädigt , so tritt , soweit der Erbe dadurch außerstande gesetzt ist , die Leistung zu bewirken , an die Stelle des Gegenstands der Wert .
=S=> BGB 2288. 2 Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht , den Bedachten zu beeinträchtigen , veräußert oder belastet , so ist der Erbe verpflichtet , dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen oder die Belastung zu beseitigen ; auf diese Verpflichtung findet die Vorschrift des § 2170 Abs . 2 entsprechende Anwendung . Ist die Veräußerung oder die Belastung schenkweise erfolgt , so steht dem Bedachten , soweit er Ersatz nicht von dem Erben erlangen kann , der im § 2287 bestimmte Anspruch gegen den Beschenkten zu .