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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2287. 1 Hat der Erblasser in der Absicht , den Vertragserben zu beeinträchtigen , eine Schenkung gemacht , so kann der Vertragserbe , nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist , von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern .
=S=> BGB 2287. 2 Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall .