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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2283. 1 Die Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen Jahresfrist erfolgen .
=S=> BGB 2283. 2 Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt , in welchem die Zwangslage aufhört , in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt , in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt . Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206 , 210 entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 2283. 3 Hat im Falle des § 2282 Abs . 2 der gesetzliche Vertreter den Erbvertrag nicht rechtzeitig angefochten , so kann nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit der Erblasser selbst den Erbvertrag in gleicher Weise anfechten , wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen wäre .