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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2282. 1 Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen . Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt , so bedarf er zur Anfechtung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters .
=S=> BGB 2282. 2 Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein gesetzlicher Vertreter den Erbvertrag anfechten ; steht der Erblasser unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft , ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich , ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer , die des Betreuungsgerichts .
=S=> BGB 2282. 3 Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung .