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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2281. 1 Der Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078 , 2079 auch von dem Erblasser angefochten werden ; zur Anfechtung auf Grund des § 2079 ist erforderlich , dass der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist .
=S=> BGB 2281. 2 Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließenden eine zugunsten eines Dritten getroffene Verfügung von dem Erblasser angefochten werden , so ist die Anfechtung dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären . Das Nachlassgericht soll die Erklärung dem Dritten mitteilen .