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=S=> BGB 2280 Haben Ehegatten oder Lebenspartner in einem Erbvertrag , durch den sie sich gegenseitig als Erben einsetzen , bestimmt , dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll , oder ein Vermächtnis angeordnet , das nach dem Tode des Überlebenden zu erfüllen ist , so findet die Vorschrift des § 2269 entsprechende Anwendung .
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