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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2279. 1 Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 2279. 2 Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten , Lebenspartnern oder Verlobten ( auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ) auch insoweit , als ein Dritter bedacht ist .