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=S=> BGB 2278. 1 In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen .
=S=> BGB 2278. 2 Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen , Vermächtnisse und Auflagen können vertragsmäßig nicht getroffen werden .
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