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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2276. 1 Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden . Die Vorschriften der § 2231 Nr . 1 und der §§ 2232 , 2233 sind anzuwenden ; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt , gilt für jeden der Vertragschließenden .
=S=> BGB 2276. 2 Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten , der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird , genügt die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form .