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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2275. 1 Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen , wer unbeschränkt geschäftsfähig ist .
=S=> BGB 2275. 2 Ein Ehegatte kann als Erblasser mit seinem Ehegatten einen Erbvertrag schließen , auch wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist . Er bedarf in diesem Falle der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ; ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund , so ist auch die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich .
=S=> BGB 2275. 3 Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten entsprechend für Verlobte , auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes .