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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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15412

=U2= Tit1 -- Titel 1 Allgemeine Vorschriften

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=U3= §2064 -- § 2064 Persönliche Errichtung

-- =S=> BGB 2064 Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten .

=U3= §2065 -- § 2065 Bestimmung durch Dritte

-- =S=> BGB 2065. 1 Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen , dass ein anderer zu bestimmen hat , ob sie gelten oder nicht gelten soll .
=S=> BGB 2065. 2 Der Erblasser kann die Bestimmung der Person , die eine Zuwendung erhalten soll , sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen .

=U3= §2066 -- § 2066 Gesetzliche Erben des Erblassers

-- =S=> BGB 2066 Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht , so sind diejenigen , welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden , nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht . Ist die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein , so sind im Zweifel diejenigen als bedacht anzusehen , welche die gesetzlichen Erben sein würden , wenn der Erblasser zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins gestorben wäre .

=U3= §2067 -- § 2067 Verwandte des Erblassers

-- =S=> BGB 2067 Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne nähere Bestimmung bedacht , so sind im Zweifel diejenigen Verwandten , welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden , als nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht anzusehen . Die Vorschrift des § 2066 Satz 2 findet Anwendung .

=U3= §2068 -- § 2068 Kinder des Erblassers

-- =S=> BGB 2068 Hat der Erblasser seine Kinder ohne nähere Bestimmung bedacht und ist ein Kind vor der Errichtung des Testaments mit Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben , so ist im Zweifel anzunehmen , dass die Abkömmlinge insoweit bedacht sind , als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des Kindes treten würden .

=U3= §2069 -- § 2069 Abkömmlinge des Erblassers

-- =S=> BGB 2069 Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg , so ist im Zweifel anzunehmen , dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind , als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden .

=U3= §2070 -- § 2070 Abkömmlinge eines Dritten

-- =S=> BGB 2070 Hat der Erblasser die Abkömmlinge eines Dritten ohne nähere Bestimmung bedacht , so ist im Zweifel anzunehmen , dass diejenigen Abkömmlinge nicht bedacht sind , welche zur Zeit des Erbfalls oder , wenn die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht ist und die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall eintritt , zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins noch nicht gezeugt sind .

=U3= §2071 -- § 2071 Personengruppe

-- =S=> BGB 2071 Hat der Erblasser ohne nähere Bestimmung eine Klasse von Personen oder Personen bedacht , die zu ihm in einem Dienst - oder Geschäftsverhältnis stehen , so ist im Zweifel anzunehmen , dass diejenigen bedacht sind , welche zur Zeit des Erbfalls der bezeichneten Klasse angehören oder in dem bezeichneten Verhältnis stehen .

=U3= §2072 -- § 2072 Die Armen

-- =S=> BGB 2072 Hat der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht , so ist im Zweifel anzunehmen , dass die öffentliche Armenkasse der Gemeinde , in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat , unter der Auflage bedacht ist , das Zugewendete unter Arme zu verteilen .

=U3= §2073 -- § 2073 Mehrdeutige Bezeichnung

-- =S=> BGB 2073 Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet , die auf mehrere Personen paßt , und lässt sich nicht ermitteln , wer von ihnen bedacht werden sollte , so gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht .

=U3= §2074 -- § 2074 Aufschiebende Bedingung

-- =S=> BGB 2074 Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht , so ist im Zweifel anzunehmen , dass die Zuwendung nur gelten soll , wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt .

=U3= §2075 -- § 2075 Auflösende Bedingung

-- =S=> BGB 2075 Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter der Bedingung gemacht , dass der Bedachte während eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas unterlässt oder fortgesetzt tut , so ist , wenn das Unterlassen oder das Tun lediglich in der Willkür des Bedachten liegt , im Zweifel anzunehmen , dass die Zuwendung von der auflösenden Bedingung abhängig sein soll , dass der Bedachte die Handlung vornimmt oder das Tun unterlässt .

=U3= §2076 -- § 2076 Bedingung zum Vorteil eines Dritten

-- =S=> BGB 2076 Bezweckt die Bedingung , unter der eine letztwillige Zuwendung gemacht ist , den Vorteil eines Dritten , so gilt sie im Zweifel als eingetreten , wenn der Dritte die zum Eintritt der Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigert .

=U3= §2077 -- § 2077 Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung

-- =S=> BGB 2077. 1 Eine letztwillige Verfügung , durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat , ist unwirksam , wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist . Der Auflösung der Ehe steht es gleich , wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte . Das Gleiche gilt , wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war , die Aufhebung der Ehe zu beantragen , und den Antrag gestellt hatte .
=S=> BGB 2077. 2 Eine letztwillige Verfügung , durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat , ist unwirksam , wenn das Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist .
=S=> BGB 2077. 3 Die Verfügung ist nicht unwirksam , wenn anzunehmen ist , dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde .

=U3= §2078 -- § 2078 Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung

-- =S=> BGB 2078. 1 Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden , soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist , dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde .
=S=> BGB 2078. 2 Das Gleiche gilt , soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist .
=S=> BGB 2078. 3 Die Vorschrift des § 122 findet keine Anwendung .

=U3= §2079 -- § 2079 Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten

-- =S=> BGB 2079 Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden , wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat , dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist . Die Anfechtung ist ausgeschlossen , soweit anzunehmen ist , dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde .

=U3= §2080 -- § 2080 Anfechtungsberechtigte

-- =S=> BGB 2080. 1 Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt , welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde .
=S=> BGB 2080. 2 Bezieht sich in den Fällen des § 2078 der Irrtum nur auf eine bestimmte Person und ist diese anfechtungsberechtigt oder würde sie anfechtungsberechtigt sein , wenn sie zur Zeit des Erbfalls gelebt hätte , so ist ein anderer zur Anfechtung nicht berechtigt .
=S=> BGB 2080. 3 Im Falle des § 2079 steht das Anfechtungsrecht nur dem Pflichtteilsberechtigten zu .

=U3= §2081 -- § 2081 Anfechtungserklärung

-- =S=> BGB 2081. 1 Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung , durch die ein Erbe eingesetzt , ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen , ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird , erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht .
=S=> BGB 2081. 2 Das Nachlassgericht soll die Anfechtungserklärung demjenigen mitteilen , welchem die angefochtene Verfügung unmittelbar zustatten kommt . Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten , der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht .
=S=> BGB 2081. 3 Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung , durch die ein Recht für einen anderen nicht begründet wird , insbesondere für die Anfechtung einer Auflage .

=U3= §2082 -- § 2082 Anfechtungsfrist

-- =S=> BGB 2082. 1 Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen . BGB 2082. 2 Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt , in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt . Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206 , 210 , 211 entsprechende Anwendung . BGB 2082. 3 Die Anfechtung ist ausgeschlossen , wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind .

=U3= §2083 -- § 2083 Anfechtbarkeitseinrede

-- =S=> BGB 2083 Ist eine letztwillige Verfügung , durch die eine Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird , anfechtbar , so kann der Beschwerte die Leistung verweigern , auch wenn die Anfechtung nach § 2082 ausgeschlossen ist .

=U3= §2084 -- § 2084 Auslegung zugunsten der Wirksamkeit

-- =S=> BGB 2084 Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu , so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen , bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann .

=U3= §2085 -- § 2085 Teilweise Unwirksamkeit

-- =S=> BGB 2085 Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen hat die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge , wenn anzunehmen ist , dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde .

=U3= §2086 -- § 2086 Ergänzungsvorbehalt

-- =S=> BGB 2086 Ist einer letztwilligen Verfügung der Vorbehalt einer Ergänzung beigefügt , die Ergänzung aber unterblieben , so ist die Verfügung wirksam , sofern nicht anzunehmen ist , dass die Wirksamkeit von der Ergänzung abhängig sein sollte .

=U2= Tit2 -- Titel 2 Erbeinsetzung

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=U3= §2087 -- § 2087 Zuwendung des Vermögens , eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände

-- =S=> BGB 2087. 1 Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet , so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen , auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist .
=S=> BGB 2087. 2 Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet , so ist im Zweifel nicht anzunehmen , dass er Erbe sein soll , auch wenn er als Erbe bezeichnet ist .

=U3= §2088 -- § 2088 Einsetzung auf Bruchteile

-- =S=> BGB 2088. 1 Hat der Erblasser nur einen Erben eingesetzt und die Einsetzung auf einen Bruchteil der Erbschaft beschränkt , so tritt in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge ein .
=S=> BGB 2088. 2 Das Gleiche gilt , wenn der Erblasser mehrere Erben unter Beschränkung eines jeden auf einen Bruchteil eingesetzt hat und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen .

=U3= §2089 -- § 2089 Erhöhung der Bruchteile

-- =S=> BGB 2089 Sollen die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein , so tritt , wenn jeder von ihnen auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt ist und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen , eine verhältnismäßige Erhöhung der Bruchteile ein .

=U3= §2090 -- § 2090 Minderung der Bruchteile

-- =S=> BGB 2090 Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze , so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein .

=U3= §2091 -- § 2091 Unbestimmte Bruchteile

-- =S=> BGB 2091 Sind mehrere Erben eingesetzt , ohne dass die Erbteile bestimmt sind , so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt , soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 ein anderes ergibt .

=U3= §2092 -- § 2092 Teilweise Einsetzung auf Bruchteile

-- =S=> BGB 2092. 1 Sind von mehreren Erben die einen auf Bruchteile , die anderen ohne Bruchteile eingesetzt , so erhalten die letzteren den freigebliebenen Teil der Erbschaft .
=S=> BGB 2092. 2 Erschöpfen die bestimmten Bruchteile die Erbschaft , so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile in der Weise ein , dass jeder der ohne Bruchteile eingesetzten Erben so viel erhält wie der mit dem geringsten Bruchteil bedachte Erbe .

=U3= §2093 -- § 2093 Gemeinschaftlicher Erbteil

-- =S=> BGB 2093 Sind einige von mehreren Erben auf einen und denselben Bruchteil der Erbschaft eingesetzt ( gemeinschaftlicher Erbteil ) , so finden in Ansehung des gemeinschaftlichen Erbteils die Vorschriften der §§ 2089 bis 2092 entsprechende Anwendung .

=U3= §2094 -- § 2094 Anwachsung

-- =S=> BGB 2094. 1 Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt , dass sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen , und fällt einer der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls weg , so wächst dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an . Sind einige der Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt , so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein .
=S=> BGB 2094. 2 Ist durch die Erbeinsetzung nur über einen Teil der Erbschaft verfügt und findet in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge statt , so tritt die Anwachsung unter den eingesetzten Erben nur ein , soweit sie auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind .
=S=> BGB 2094. 3 Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen .

=U3= §2095 -- § 2095 Angewachsener Erbteil

-- =S=> BGB 2095 Der durch Anwachsung einem Erben anfallende Erbteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen , mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist , sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil .

=U3= §2096 -- § 2096 Ersatzerbe

-- =S=> BGB 2096 Der Erblasser kann für den Fall , dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt , einen anderen als Erben einsetzen ( Ersatzerbe ) .

=U3= §2097 -- § 2097 Auslegungsregel bei Ersatzerben

-- =S=> BGB 2097 Ist jemand für den Fall , dass der zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein kann , oder für den Fall , dass er nicht Erbe sein will , als Ersatzerbe eingesetzt , so ist im Zweifel anzunehmen , dass er für beide Fälle eingesetzt ist .

=U3= §2098 -- § 2098 Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben

-- =S=> BGB 2098. 1 Sind die Erben gegenseitig oder sind für einen von ihnen die übrigen als Ersatzerben eingesetzt , so ist im Zweifel anzunehmen , dass sie nach dem Verhältnis ihrer Erbteile als Ersatzerben eingesetzt sind .
=S=> BGB 2098. 2 Sind die Erben gegenseitig als Ersatzerben eingesetzt , so gehen Erben , die auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind , im Zweifel als Ersatzerben für diesen Erbteil den anderen vor .

=U3= §2099 -- § 2099 Ersatzerbe und Anwachsung

-- =S=> BGB 2099 Das Recht des Ersatzerben geht dem Anwachsungsrecht vor .

=U2= Tit3 -- Titel 3 Einsetzung eines Nacherben

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=U3= §2100 -- § 2100 Nacherbe

-- =S=> BGB 2100 Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen , dass dieser erst Erbe wird , nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist ( Nacherbe ) .

=U3= §2101 -- § 2101 Noch nicht gezeugter Nacherbe

-- =S=> BGB 2101. 1 Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugte Person als Erbe eingesetzt , so ist im Zweifel anzunehmen , dass sie als Nacherbe eingesetzt ist . Entspricht es nicht dem Willen des Erblassers , dass der Eingesetzte Nacherbe werden soll , so ist die Einsetzung unwirksam .
=S=> BGB 2101. 2 Das Gleiche gilt von der Einsetzung einer juristischen Person , die erst nach dem Erbfall zur Entstehung gelangt ; die Vorschrift des § 84 bleibt unberührt .

=U3= §2102 -- § 2102 Nacherbe und Ersatzerbe

-- =S=> BGB 2102. 1 Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe .
=S=> BGB 2102. 2 Ist zweifelhaft , ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist , so gilt er als Ersatzerbe .

=U3= §2103 -- § 2103 Anordnung der Herausgabe der Erbschaft

-- =S=> BGB 2103 Hat der Erblasser angeordnet , dass der Erbe mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses die Erbschaft einem anderen herausgeben soll , so ist anzunehmen , dass der andere als Nacherbe eingesetzt ist .

=U3= §2104 -- § 2104 Gesetzliche Erben als Nacherben

-- =S=> BGB 2104 Hat der Erblasser angeordnet , dass der Erbe nur bis zu dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses Erbe sein soll , ohne zu bestimmen , wer alsdann die Erbschaft erhalten soll , so ist anzunehmen , dass als Nacherben diejenigen eingesetzt sind , welche die gesetzlichen Erben des Erblassers sein würden , wenn er zur Zeit des Eintritts des Zeitpunkts oder des Ereignisses gestorben wäre . Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift .

=U3= §2105 -- § 2105 Gesetzliche Erben als Vorerben

-- =S=> BGB 2105. 1 Hat der Erblasser angeordnet , dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft erst mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erhalten soll , ohne zu bestimmen , wer bis dahin Erbe sein soll , so sind die gesetzlichen Erben des Erblassers die Vorerben .
=S=> BGB 2105. 2 Das Gleiche gilt , wenn die Persönlichkeit des Erben durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt werden soll oder wenn die Einsetzung einer zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugten Person oder einer zu dieser Zeit noch nicht entstandenen juristischen Person als Erbe nach § 2101 als Nacherbeinsetzung anzusehen ist .

=U3= §2106 -- § 2106 Eintritt der Nacherbfolge

-- =S=> BGB 2106. 1 Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt , ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen , mit dem die Nacherbfolge eintreten soll , so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tod des Vorerben an .
=S=> BGB 2106. 2 Ist die Einsetzung einer noch nicht gezeugten Person als Erbe nach § 2101 Abs . 1 als Nacherbeinsetzung anzusehen , so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dessen Geburt an . Im Falle des § 2101 Abs . 2 tritt der Anfall mit der Entstehung der juristischen Person ein .

=U3= §2107 -- § 2107 Kinderloser Vorerbe

-- =S=> BGB 2107 Hat der Erblasser einem Abkömmling , der zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung keinen Abkömmling hat oder von dem der Erblasser zu dieser Zeit nicht weiß , dass er einen Abkömmling hat , für die Zeit nach dessen Tod einen Nacherben bestimmt , so ist anzunehmen , dass der Nacherbe nur für den Fall eingesetzt ist , dass der Abkömmling ohne Nachkommenschaft stirbt .

=U3= §2108 -- § 2108 Erbfähigkeit ; Vererblichkeit des Nacherbrechts

-- =S=> BGB 2108. 1 Die Vorschrift des § 1923 findet auf die Nacherbfolge entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 2108. 2 Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge , aber nach dem Eintritt des Erbfalls , so geht sein Recht auf seine Erben über , sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist . Ist der Nacherbe unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt , so bewendet es bei der Vorschrift des § 2074.

=U3= §2109 -- § 2109 Unwirksamwerden der Nacherbschaft

-- =S=> BGB 2109. 1 Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam , wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist . Sie bleibt auch nach dieser Zeit wirksam , 1. wenn die Nacherbfolge für den Fall angeordnet ist , dass in der Person des Vorerben oder des Nacherben ein bestimmtes Ereignis eintritt , und derjenige , in dessen Person das Ereignis eintreten soll , zur Zeit des Erbfalls lebt , 2. wenn dem Vorerben oder einem Nacherben für den Fall , dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird , der Bruder oder die Schwester als Nacherbe bestimmt ist .
=S=> BGB 2109. 2 Ist der Vorerbe oder der Nacherbe , in dessen Person das Ereignis eintreten soll , eine juristische Person , so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist .

=U3= §2110 -- § 2110 Umfang des Nacherbenrechts

-- =S=> BGB 2110. 1 Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen Erbteil , der dem Vorerben infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt .
=S=> BGB 2110. 2 Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis .

=U3= §2111 -- § 2111 Unmittelbare Ersetzung

-- =S=> BGB 2111. 1 Zur Erbschaft gehört , was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung , Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt , sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt . Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen , wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt ; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 2111. 2 Zur Erbschaft gehört auch , was der Vorerbe dem Inventar eines erbschaftlichen Grundstücks einverleibt .

=U3= §2112 -- § 2112 Verfügungsrecht des Vorerben

-- =S=> BGB 2112 Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen , soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt .

=U3= §2113 -- § 2113 Verfügungen über Grundstücke , Schiffe und Schiffsbauwerke ; Schenkungen

-- =S=> BGB 2113. 1 Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam , als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde .
=S=> BGB 2113. 2 Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand , die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt . Ausgenommen sind Schenkungen , durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird .
=S=> BGB 2113. 3 Die Vorschriften zugunsten derjenigen , welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten , finden entsprechende Anwendung .

=U3= §2114 -- § 2114 Verfügungen über Hypothekenforderungen , Grund - und Rentenschulden

-- =S=> BGB 2114 Gehört zur Erbschaft eine Hypothekenforderung , eine Grundschuld , eine Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung , so steht die Kündigung und die Einziehung dem Vorerben zu . Der Vorerbe kann jedoch nur verlangen , dass das Kapital an ihn nach Beibringung der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder dass es für ihn und den Nacherben hinterlegt wird . Auf andere Verfügungen über die Hypothekenforderung , die Grundschuld , die Rentenschuld oder die Schiffshypothekenforderung finden die Vorschriften des § 2113 Anwendung .

=U3= §2115 -- § 2115 Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben

-- =S=> BGB 2115 Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand , die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt , ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam , als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde . Die Verfügung ist unbeschränkt wirksam , wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein an einem Erbschaftsgegenstand bestehendes Recht geltend gemacht wird , das im Falle des Eintritts der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber wirksam ist .

=U3= §2116 -- § 2116 Hinterlegung von Wertpapieren

-- =S=> BGB 2116. 1 Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben die zur Erbschaft gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei der Reichsbank , bei der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse oder bei der Deutschen Girozentrale ( Deutschen Kommunalbank ) mit der Bestimmung zu hinterlegen , dass die Herausgabe nur mit Zustimmung des Nacherben verlangt werden kann . Die Hinterlegung von Inhaberpapieren , die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören , sowie von Zins - , Renten - oder Gewinnanteilscheinen kann nicht verlangt werden . Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich , die mit Blankoindossament versehen sind .
=S=> BGB 2116. 2 Über die hinterlegten Papiere kann der Vorerbe nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen .

=U3= §2117 -- § 2117 Umschreibung ; Umwandlung

-- =S=> BGB 2117 Der Vorerbe kann die Inhaberpapiere , statt sie nach § 2116 zu hinterlegen , auf seinen Namen mit der Bestimmung umschreiben lassen , dass er über sie nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann . Sind die Papiere vom Bund oder von einem Land ausgestellt , so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Buchforderungen gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen .

=U3= §2118 -- § 2118 Sperrvermerk im Schuldbuch

-- =S=> BGB 2118 Gehören zur Erbschaft Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land , so ist der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben verpflichtet , in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen , dass er über die Forderungen nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann .

=U3= §2119 -- § 2119 Anlegung von Geld

-- =S=> BGB 2119 Geld , das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist , darf der Vorerbe nur nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften anlegen .

=U3= §2120 -- § 2120 Einwilligungspflicht des Nacherben

-- =S=> BGB 2120 Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung , insbesondere zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten , eine Verfügung erforderlich , die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann , so ist der Nacherbe dem Vorerben gegenüber verpflichtet , seine Einwilligung zu der Verfügung zu erteilen . Die Einwilligung ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu erklären . Die Kosten der Beglaubigung fallen dem Vorerben zur Last .

=U3= §2121 -- § 2121 Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände

-- =S=> BGB 2121. 1 Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände mitzuteilen . Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Vorerben zu unterzeichnen ; der Vorerbe hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen .
=S=> BGB 2121. 2 Der Nacherbe kann verlangen , dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird .
=S=> BGB 2121. 3 Der Vorerbe ist berechtigt und auf Verlangen des Nacherben verpflichtet , das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen .
=S=> BGB 2121. 4 Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen der Erbschaft zur Last .

=U3= §2122 -- § 2122 Feststellung des Zustands der Erbschaft

-- =S=> BGB 2122 Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen . Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu .

=U3= §2123 -- § 2123 Wirtschaftsplan

-- =S=> BGB 2123. 1 Gehört ein Wald zur Erbschaft , so kann sowohl der Vorerbe als der Nacherbe verlangen , dass das Maß der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden . Tritt eine erhebliche Änderung der Umstände ein , so kann jeder Teil eine entsprechende Änderung des Wirtschaftsplans verlangen . Die Kosten fallen der Erbschaft zur Last .
=S=> BGB 2123. 2 Das Gleiche gilt , wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtete Anlage zur Erbschaft gehört .

=U3= §2124 -- § 2124 Erhaltungskosten

-- =S=> BGB 2124. 1 Der Vorerbe trägt dem Nacherben gegenüber die gewöhnlichen Erhaltungskosten . BGB 2124. 2 Andere Aufwendungen , die der Vorerbe zum Zwecke der Erhaltung von Erbschaftsgegenständen den Umständen nach für erforderlich halten darf , kann er aus der Erbschaft bestreiten . Bestreitet er sie aus seinem Vermögen , so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge zum Ersatz verpflichtet .

=U3= §2125 -- § 2125 Verwendungen ; Wegnahmerecht

-- =S=> BGB 2125. 1 Macht der Vorerbe Verwendungen auf die Erbschaft , die nicht unter die Vorschrift des § 2124 fallen , so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz verpflichtet .
=S=> BGB 2125. 2 Der Vorerbe ist berechtigt , eine Einrichtung , mit der er eine zur Erbschaft gehörende Sache versehen hat , wegzunehmen .

=U3= §2126 -- § 2126 Außerordentliche Lasten

-- =S=> BGB 2126 Der Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen , die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind . Auf diese Lasten findet die Vorschrift des § 2124 Abs . 2 Anwendung .

=U3= §2127 -- § 2127 Auskunftsrecht des Nacherben

-- =S=> BGB 2127 Der Nacherbe ist berechtigt , von dem Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu verlangen , wenn Grund zu der Annahme besteht , dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt .

=U3= §2128 -- § 2128 Sicherheitsleistung

-- =S=> BGB 2128. 1 Wird durch das Verhalten des Vorerben oder durch seine ungünstige Vermögenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben begründet , so kann der Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen .
=S=> BGB 2128. 2 Die für die Verpflichtung des Nießbrauchers zur Sicherheitsleistung geltenden Vorschriften des § 1052 finden entsprechende Anwendung .

=U3= §2129 -- § 2129 Wirkung einer Entziehung der Verwaltung

-- =S=> BGB 2129. 1 Wird dem Vorerben die Verwaltung nach der Vorschrift des § 1052 entzogen , so verliert er das Recht , über Erbschaftsgegenstände zu verfügen .
=S=> BGB 2129. 2 Die Vorschriften zugunsten derjenigen , welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten , finden entsprechende Anwendung . Für die zur Erbschaft gehörenden Forderungen ist die Entziehung der Verwaltung dem Schuldner gegenüber erst wirksam , wenn er von der getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder wenn ihm eine Mitteilung von der Anordnung zugestellt wird . Das Gleiche gilt von der Aufhebung der Entziehung .

=U3= §2130 -- § 2130 Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge , Rechenschaftspflicht

-- =S=> BGB 2130. 1 Der Vorerbe ist nach dem Eintritt der Nacherbfolge verpflichtet , dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben , der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt . Auf die Herausgabe eines landwirtschaftlichen Grundstücks findet die Vorschrift des § 596a , auf die Herausgabe eines Landguts finden die Vorschriften der §§ 596a , 596b entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 2130. 2 Der Vorerbe hat auf Verlangen Rechenschaft abzulegen .

=U3= §2131 -- § 2131 Umfang der Sorgfaltspflicht

-- =S=> BGB 2131 Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen , welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt .

=U3= §2132 -- § 2132 Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung

-- =S=> BGB 2132 Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen , die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden , hat der Vorerbe nicht zu vertreten .

=U3= §2133 -- § 2133 Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung

-- =S=> BGB 2133 Zieht der Vorerbe Früchte den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder zieht er Früchte deshalb im Übermaß , weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist , so gebührt ihm der Wert der Früchte nur insoweit , als durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die ihm gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden und nicht der Wert der Früchte nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zur Wiederherstellung der Sache zu verwenden ist .

=U3= §2134 -- § 2134 Eigennützige Verwendung

-- =S=> BGB 2134 Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet , so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatze des Wertes verpflichtet . Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt .

=U3= §2135 -- § 2135 Miet - und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge

-- =S=> BGB 2135 Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder eingetragenes Schiff vermietet oder verpachtet , so findet , wenn das Miet - oder Pachtverhältnis bei dem Eintritt der Nacherbfolge noch besteht , die Vorschrift des § 1056 entsprechende Anwendung .

=U3= §2136 -- § 2136 Befreiung des Vorerben

-- =S=> BGB 2136 Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs . 1 und der §§ 2114 , 2116 bis 2119 , 2123 , 2127 bis 2131 , 2133 , 2134 befreien .

=U3= §2137 -- § 2137 Auslegungsregel für die Befreiung

-- =S=> BGB 2137. 1 Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt , was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird , so gilt die Befreiung von allen in § 2136 bezeichneten Beschränkungen und Verpflichtungen als angeordnet .
=S=> BGB 2137. 2 Das Gleiche ist im Zweifel anzunehmen , wenn der Erblasser bestimmt hat , dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll .

=U3= §2138 -- § 2138 Beschränkte Herausgabepflicht

-- =S=> BGB 2138. 1 Die Herausgabepflicht des Vorerben beschränkt sich in den Fällen des § 2137 auf die bei ihm noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände . Für Verwendungen auf Gegenstände , die er infolge dieser Beschränkung nicht herauszugeben hat , kann er nicht Ersatz verlangen .
=S=> BGB 2138. 2 Hat der Vorerbe der Vorschrift des § 2113 Abs . 2 zuwider über einen Erbschaftsgegenstand verfügt oder hat er die Erbschaft in der Absicht , den Nacherben zu benachteiligen , vermindert , so ist er dem Nacherben zum Schadensersatz verpflichtet .

=U3= §2139 -- § 2139 Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge

-- =S=> BGB 2139 Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf , Erbe zu sein , und fällt die Erbschaft dem Nacherben an .

=U3= §2140 -- § 2140 Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge

-- =S=> BGB 2140 Der Vorerbe ist auch nach dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge zur Verfügung über Nachlassgegenstände in dem gleichen Umfang wie vorher berechtigt , bis er von dem Eintritt Kenntnis erlangt oder ihn kennen muss . Ein Dritter kann sich auf diese Berechtigung nicht berufen , wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts den Eintritt kennt oder kennen muss .

=U3= §2141 -- § 2141 Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben

-- =S=> BGB 2141 Ist bei dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge die Geburt eines Nacherben zu erwarten , so findet auf den Unterhaltsanspruch der Mutter die Vorschrift des § 1963 entsprechende Anwendung .

=U3= §2142 -- § 2142 Ausschlagung der Nacherbschaft

-- =S=> BGB 2142. 1 Der Nacherbe kann die Erbschaft ausschlagen , sobald der Erbfall eingetreten ist .
=S=> BGB 2142. 2 Schlägt der Nacherbe die Erbschaft aus , so verbleibt sie dem Vorerben , soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat .

=U3= §2143 -- § 2143 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

-- =S=> BGB 2143 Tritt die Nacherbfolge ein , so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen .

=U3= §2144 -- § 2144 Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten

-- =S=> BGB 2144. 1 Die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten gelten auch für den Nacherben ; an die Stelle des Nachlasses tritt dasjenige , was der Nacherbe aus der Erbschaft erlangt , mit Einschluss der ihm gegen den Vorerben als solchen zustehenden Ansprüche .
=S=> BGB 2144. 2 Das von dem Vorerben errichtete Inventar kommt auch dem Nacherben zustatten .
=S=> BGB 2144. 3 Der Nacherbe kann sich dem Vorerben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen , wenn er den übrigen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet .

=U3= §2145 -- § 2145 Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten

-- =S=> BGB 2145. 1 Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge für die Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit , als der Nacherbe nicht haftet . Die Haftung bleibt auch für diejenigen Nachlassverbindlichkeiten bestehen , welche im Verhältnis zwischen dem Vorerben und dem Nacherben dem Vorerben zur Last fallen .
=S=> BGB 2145. 2 Der Vorerbe kann nach dem Eintritt der Nacherbfolge die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten , sofern nicht seine Haftung unbeschränkt ist , insoweit verweigern , als dasjenige nicht ausreicht , was ihm von der Erbschaft gebührt . Die Vorschriften der §§ 1990 , 1991 finden entsprechende Anwendung .

=U3= §2146 -- § 2146 Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern

-- =S=> BGB 2146. 1 Der Vorerbe ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet , den Eintritt der Nacherbfolge unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen . Die Anzeige des Vorerben wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt .
=S=> BGB 2146. 2 Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten , der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht .

=U2= Tit4 -- Titel 4 Vermächtnis

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=U3= §2147 -- § 2147 Beschwerter

-- =S=> BGB 2147 Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden . Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat , ist der Erbe beschwert .

=U3= §2148 -- § 2148 Mehrere Beschwerte

-- =S=> BGB 2148 Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Vermächtnis beschwert , so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnis der Erbteile , die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse beschwert .

=U3= §2149 -- § 2149 Vermächtnis an die gesetzlichen Erben

-- =S=> BGB 2149 Hat der Erblasser bestimmt , dass dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll , so gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht . Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift .

=U3= §2150 -- § 2150 Vorausvermächtnis

-- =S=> BGB 2150 Das einem Erben zugewendete Vermächtnis ( Vorausvermächtnis ) gilt als Vermächtnis auch insoweit , als der Erbe selbst beschwert ist .

=U3= §2151 -- § 2151 Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten

-- =S=> BGB 2151. 1 Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken , dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat , wer von den mehreren das Vermächtnis erhalten soll .
=S=> BGB 2151. 2 Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch Erklärung gegenüber demjenigen , welcher das Vermächtnis erhalten soll ; die Bestimmung des Dritten erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten .
=S=> BGB 2151. 3 Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen , so sind die Bedachten Gesamtgläubiger . Das Gleiche gilt , wenn das Nachlassgericht dem Beschwerten oder dem Dritten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Abgabe der Erklärung bestimmt hat und die Frist verstrichen ist , sofern nicht vorher die Erklärung erfolgt . Der Bedachte , der das Vermächtnis erhält , ist im Zweifel nicht zur Teilung verpflichtet .

=U3= §2152 -- § 2152 Wahlweise Bedachte

-- =S=> BGB 2152 Hat der Erblasser mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedacht , dass nur der eine oder der andere das Vermächtnis erhalten soll , so ist anzunehmen , dass der Beschwerte bestimmen soll , wer von ihnen das Vermächtnis erhält .

=U3= §2153 -- § 2153 Bestimmung der Anteile

-- =S=> BGB 2153. 1 Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken , dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat , was jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll . Die Bestimmung erfolgt nach § 2151 Abs . 2.
=S=> BGB 2153. 2 Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen , so sind die Bedachten zu gleichen Teilen berechtigt . Die Vorschrift des § 2151 Abs . 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung .

=U3= §2154 -- § 2154 Wahlvermächtnis

-- =S=> BGB 2154. 1 Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anordnen , dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll . Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten übertragen , so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten .
=S=> BGB 2154. 2 Kann der Dritte die Wahl nicht treffen , so geht das Wahlrecht auf den Beschwerten über . Die Vorschrift des § 2151 Abs . 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung .

=U3= §2155 -- § 2155 Gattungsvermächtnis

-- =S=> BGB 2155. 1 Hat der Erblasser die vermachte Sache nur der Gattung nach bestimmt , so ist eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache zu leisten .
=S=> BGB 2155. 2 Ist die Bestimmung der Sache dem Bedachten oder einem Dritten übertragen , so finden die nach § 2154 für die Wahl des Dritten geltenden Vorschriften Anwendung .
=S=> BGB 2155. 3 Entspricht die von dem Bedachten oder dem Dritten getroffene Bestimmung den Verhältnissen des Bedachten offenbar nicht , so hat der Beschwerte so zu leisten , wie wenn der Erblasser über die Bestimmung der Sache keine Anordnung getroffen hätte .

=U3= §2156 -- § 2156 Zweckvermächtnis

-- =S=> BGB 2156 Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses , dessen Zweck er bestimmt hat , die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen . Auf ein solches Vermächtnis finden die Vorschriften der §§ 315 bis 319 entsprechende Anwendung .

=U3= §2157 -- § 2157 Gemeinschaftliches Vermächtnis

-- =S=> BGB 2157 Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht , so finden die Vorschriften der §§ 2089 bis 2093 entsprechende Anwendung .

=U3= §2158 -- § 2158 Anwachsung

-- =S=> BGB 2158. 1 Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht , so wächst , wenn einer von ihnen vor oder nach dem Erbfall wegfällt , dessen Anteil den übrigen Bedachten nach dem Verhältnis ihrer Anteile an . Dies gilt auch dann , wenn der Erblasser die Anteile der Bedachten bestimmt hat . Sind einige der Bedachten zu demselben Anteil berufen , so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein .
=S=> BGB 2158. 2 Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen .

=U3= §2159 -- § 2159 Selbständigkeit der Anwachsung

-- =S=> BGB 2159 Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen , mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert ist , als besonderes Vermächtnis .

=U3= §2160 -- § 2160 Vorversterben des Bedachten

-- =S=> BGB 2160 Ein Vermächtnis ist unwirksam , wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt .

=U3= §2161 -- § 2161 Wegfall des Beschwerten

-- =S=> BGB 2161 Ein Vermächtnis bleibt , sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist , wirksam , wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird . Beschwert ist in diesem Fall derjenige , welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt .

=U3= §2162 -- § 2162 Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis

-- =S=> BGB 2162. 1 Ein Vermächtnis , das unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet ist , wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam , wenn nicht vorher die Bedingung oder der Termin eingetreten ist .
=S=> BGB 2162. 2 Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt , so wird das Vermächtnis mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam , wenn nicht vorher der Bedachte gezeugt oder das Ereignis eingetreten ist , durch das seine Persönlichkeit bestimmt wird .

=U3= §2163 -- § 2163 Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist

-- =S=> BGB 2163. 1 Das Vermächtnis bleibt in den Fällen des § 2162 auch nach dem Ablauf von 30 Jahren wirksam : 1. wenn es für den Fall angeordnet ist , dass in der Person des Beschwerten oder des Bedachten ein bestimmtes Ereignis eintritt , und derjenige , in dessen Person das Ereignis eintreten soll , zur Zeit des Erbfalls lebt , 2. wenn ein Erbe , ein Nacherbe oder ein Vermächtnisnehmer für den Fall , dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird , mit einem Vermächtnis zugunsten des Bruders oder der Schwester beschwert ist .
=S=> BGB 2163. 2 Ist der Beschwerte oder der Bedachte , in dessen Person das Ereignis eintreten soll , eine juristische Person , so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist .

=U3= §2164 -- § 2164 Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche

-- =S=> BGB 2164. 1 Das Vermächtnis einer Sache erstreckt sich im Zweifel auf das zur Zeit des Erbfalls vorhandene Zubehör .
=S=> BGB 2164. 2 Hat der Erblasser wegen einer nach der Anordnung des Vermächtnisses erfolgten Beschädigung der Sache einen Anspruch auf Ersatz der Minderung des Wertes , so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch .

=U3= §2165 -- § 2165 Belastungen

-- =S=> BGB 2165. 1 Ist ein zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht , so kann der Vermächtnisnehmer im Zweifel nicht die Beseitigung der Rechte verlangen , mit denen der Gegenstand belastet ist . Steht dem Erblasser ein Anspruch auf die Beseitigung zu , so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch .
=S=> BGB 2165. 2 Ruht auf einem vermachten Grundstück eine Hypothek , Grundschuld oder Rentenschuld , die dem Erblasser selbst zusteht , so ist aus den Umständen zu entnehmen , ob die Hypothek , Grundschuld oder Rentenschuld als mitvermacht zu gelten hat .

=U3= §2166 -- § 2166 Belastung mit einer Hypothek

-- =S=> BGB 2166. 1 Ist ein vermachtes Grundstück , das zur Erbschaft gehört , mit einer Hypothek für eine Schuld des Erblassers oder für eine Schuld belastet , zu deren Berichtigung der Erblasser dem Schuldner gegenüber verpflichtet ist , so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur rechtzeitigen Befriedigung des Gläubigers insoweit verpflichtet , als die Schuld durch den Wert des Grundstücks gedeckt wird . Der Wert bestimmt sich nach der Zeit , zu welcher das Eigentum auf den Vermächtnisnehmer übergeht ; er wird unter Abzug der Belastungen berechnet , die der Hypothek im Range vorgehen .
=S=> BGB 2166. 2 Ist dem Erblasser gegenüber ein Dritter zur Berichtigung der Schuld verpflichtet , so besteht die Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel nur insoweit , als der Erbe die Berichtigung nicht von dem Dritten erlangen kann .
=S=> BGB 2166. 3 Auf eine Hypothek der im § 1190 bezeichneten Art finden diese Vorschriften keine Anwendung .

=U3= §2167 -- § 2167 Belastung mit einer Gesamthypothek

-- =S=> BGB 2167 Sind neben dem vermachten Grundstück andere zur Erbschaft gehörende Grundstücke mit der Hypothek belastet , so beschränkt sich die in § 2166 bestimmte Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel auf den Teil der Schuld , der dem Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht . Der Wert wird nach § 2166 Abs . 1 Satz 2 berechnet .

=U3= §2168 -- § 2168 Belastung mit einer Gesamtgrundschuld

-- =S=> BGB 2168. 1 Besteht an mehreren zur Erbschaft gehörenden Grundstücken eine Gesamtgrundschuld oder eine Gesamtrentenschuld und ist eines dieser Grundstücke vermacht , so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur Befriedigung des Gläubigers in Höhe des Teils der Grundschuld oder der Rentenschuld verpflichtet , der dem Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks zu dem Wert der sämtlichen Grundstücke entspricht . Der Wert wird nach § 2166 Abs . 1 Satz 2 berechnet .
=S=> BGB 2168. 2 Ist neben dem vermachten Grundstück ein nicht zur Erbschaft gehörendes Grundstück mit einer Gesamtgrundschuld oder einer Gesamtrentenschuld belastet , so finden , wenn der Erblasser zur Zeit des Erbfalls gegenüber dem Eigentümer des anderen Grundstücks oder einem Rechtsvorgänger des Eigentümers zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet ist , die Vorschriften des § 2166 Abs . 1 und des § 2167 entsprechende Anwendung .

=U3= §2168a -- § 2168a Anwendung auf Schiffe , Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken

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=U3= §2165 -- § 2165 Abs . 2 , §§ 2166 , 2167 gelten sinngemäß für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke und für Schiffshypotheken .

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=U3= §2169 -- § 2169 Vermächtnis fremder Gegenstände

-- =S=> BGB 2169. 1 Das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands ist unwirksam , soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört , es sei denn , dass der Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zugewendet sein soll , dass er nicht zur Erbschaft gehört .
=S=> BGB 2169. 2 Hat der Erblasser nur den Besitz der vermachten Sache , so gilt im Zweifel der Besitz als vermacht , es sei denn , dass er dem Bedachten keinen rechtlichen Vorteil gewährt .
=S=> BGB 2169. 3 Steht dem Erblasser ein Anspruch auf Leistung des vermachten Gegenstands oder , falls der Gegenstand nach der Anordnung des Vermächtnisses untergegangen oder dem Erblasser entzogen worden ist , ein Anspruch auf Ersatz des Wertes zu , so gilt im Zweifel der Anspruch als vermacht .
=S=> BGB 2169. 4 Zur Erbschaft gehört im Sinne des Absatzes 1 ein Gegenstand nicht , wenn der Erblasser zu dessen Veräußerung verpflichtet ist .

=U3= §2170 -- § 2170 Verschaffungsvermächtnis

-- =S=> BGB 2170. 1 Ist das Vermächtnis eines Gegenstands , der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört , nach § 2169 Abs . 1 wirksam , so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen .
=S=> BGB 2170. 2 Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande , so hat er den Wert zu entrichten . Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich , so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien .

=U3= §2171 -- § 2171 Unmöglichkeit , gesetzliches Verbot

-- =S=> BGB 2171. 1 Ein Vermächtnis , das auf eine zur Zeit des Erbfalls für jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstößt , ist unwirksam .
=S=> BGB 2171. 2 Die Unmöglichkeit der Leistung steht der Gültigkeit des Vermächtnisses nicht entgegen , wenn die Unmöglichkeit behoben werden kann und das Vermächtnis für den Fall zugewendet ist , dass die Leistung möglich wird .
=S=> BGB 2171. 3 Wird ein Vermächtnis , das auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist , unter einer anderen aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins zugewendet , so ist das Vermächtnis gültig , wenn die Unmöglichkeit vor dem Eintritt der Bedingung oder des Termins behoben wird .

=U3= §2172 -- § 2172 Verbindung , Vermischung , Vermengung der vermachten Sache

-- =S=> BGB 2172. 1 Die Leistung einer vermachten Sache gilt auch dann als unmöglich , wenn die Sache mit einer anderen Sache in solcher Weise verbunden , vermischt oder vermengt worden ist , dass nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an der anderen Sache sich auf sie erstreckt oder Miteigentum eingetreten ist , oder wenn sie in solcher Weise verarbeitet oder umgebildet worden ist , dass nach § 950 derjenige , welcher die neue Sache hergestellt hat , Eigentümer geworden ist .
=S=> BGB 2172. 2 Ist die Verbindung , Vermischung oder Vermengung durch einen anderen als den Erblasser erfolgt und hat der Erblasser dadurch Miteigentum erworben , so gilt im Zweifel das Miteigentum als vermacht ; steht dem Erblasser ein Recht zur Wegnahme der verbundenen Sache zu , so gilt im Zweifel dieses Recht als vermacht . Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung durch einen anderen als den Erblasser bewendet es bei der Vorschrift des § 2169 Abs . 3.

=U3= §2173 -- § 2173 Forderungsvermächtnis

-- =S=> BGB 2173 Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht , so ist , wenn vor dem Erbfall die Leistung erfolgt und der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft vorhanden ist , im Zweifel anzunehmen , dass dem Bedachten dieser Gegenstand zugewendet sein soll . War die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet , so gilt im Zweifel die entsprechende Geldsumme als vermacht , auch wenn sich eine solche in der Erbschaft nicht vorfindet .

=U3= §2174 -- § 2174 Vermächtnisanspruch

-- =S=> BGB 2174 Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet , von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern .

=U3= §2175 -- § 2175 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

-- =S=> BGB 2175 Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat er ein Recht vermacht , mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben belastet ist , so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des Vermächtnisses als nicht erloschen .

=U3= §2176 -- § 2176 Anfall des Vermächtnisses

-- =S=> BGB 2176 Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt , unbeschadet des Rechts , das Vermächtnis auszuschlagen , zur Entstehung ( Anfall des Vermächtnisses ) mit dem Erbfall .

=U3= §2177 -- § 2177 Anfall bei einer Bedingung oder Befristung

-- =S=> BGB 2177 Ist das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein , so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins .

=U3= §2178 -- § 2178 Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten

-- =S=> BGB 2178 Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt , so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses im ersteren Falle mit der Geburt , im letzteren Falle mit dem Eintritt des Ereignisses .

=U3= §2179 -- § 2179 Schwebezeit

-- =S=> BGB 2179 Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfall des Vermächtnisses finden in den Fällen der §§ 2177 , 2178 die Vorschriften Anwendung , die für den Fall gelten , dass eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird .

=U3= §2180 -- § 2180 Annahme und Ausschlagung

-- =S=> BGB 2180. 1 Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis nicht mehr ausschlagen , wenn er es angenommen hat .
=S=> BGB 2180. 2 Die Annahme sowie die Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten . Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden ; sie ist unwirksam , wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird .
=S=> BGB 2180. 3 Die für die Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften des § 1950 , des § 1952 Abs . 1 , 3 und des § 1953 Abs . 1 , 2 finden entsprechende Anwendung .

=U3= §2181 -- § 2181 Fälligkeit bei Beliebigkeit

-- =S=> BGB 2181 Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen , so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig .

=U3= §2182 -- § 2182 Haftung für Rechtsmängel

-- =S=> BGB 2182. 1 Ist ein nur der Gattung nach bestimmter Gegenstand vermacht , so hat der Beschwerte die gleichen Verpflichtungen wie ein Verkäufer nach den Vorschriften des § 433 Abs . 1 Satz 1 , der §§ 436 , 452 und 453. Er hat den Gegenstand dem Vermächtnisnehmer frei von Rechtsmängeln im Sinne des § 435 zu verschaffen . § 444 findet entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 2182. 2 Dasselbe gilt im Zweifel , wenn ein bestimmter nicht zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht ist , unbeschadet der sich aus dem § 2170 ergebenden Beschränkung der Haftung .
=S=> BGB 2182. 3 Ist ein Grundstück Gegenstand des Vermächtnisses , so haftet der Beschwerte im Zweifel nicht für die Freiheit des Grundstücks von Grunddienstbarkeiten , beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und Reallasten .

=U3= §2183 -- § 2183 Haftung für Sachmängel

-- =S=> BGB 2183 Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht , so kann der Vermächtnisnehmer , wenn die geleistete Sache mangelhaft ist , verlangen , dass ihm anstelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird . Hat der Beschwerte einen Sachmangel arglistig verschwiegen , so kann der Vermächtnisnehmer anstelle der Lieferung einer mangelfreien Sache Schadensersatz statt der Leistung verlangen , ohne dass er eine Frist zur Nacherfüllung setzen muss . Auf diese Ansprüche finden die für die Sachmängelhaftung beim Kauf einer Sache geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung .

=U3= §2184 -- § 2184 Früchte ; Nutzungen

-- =S=> BGB 2184 Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht , so hat der Beschwerte dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben . Für Nutzungen , die nicht zu den Früchten gehören , hat der Beschwerte nicht Ersatz zu leisten .

=U3= §2185 -- § 2185 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen

-- =S=> BGB 2185 Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht , so kann der Beschwerte für die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für Aufwendungen , die er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat , Ersatz nach den Vorschriften verlangen , die für das Verhältnis zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer gelten .

=U3= §2186 -- § 2186 Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage

-- =S=> BGB 2186 Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert , so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet , wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist .

=U3= §2187 -- § 2187 Haftung des Hauptvermächtnisnehmers

-- =S=> BGB 2187. 1 Ein Vermächtnisnehmer , der mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist , kann die Erfüllung auch nach der Annahme des ihm zugewendeten Vermächtnisses insoweit verweigern , als dasjenige , was er aus dem Vermächtnis erhält , zur Erfüllung nicht ausreicht .
=S=> BGB 2187. 2 Tritt nach § 2161 ein anderer an die Stelle des beschwerten Vermächtnisnehmers , so haftet er nicht weiter , als der Vermächtnisnehmer haften würde .
=S=> BGB 2187. 3 Die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften des § 1992 finden entsprechende Anwendung .

=U3= §2188 -- § 2188 Kürzung der Beschwerungen

-- =S=> BGB 2188 Wird die einem Vermächtnisnehmer gebührende Leistung auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben , wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit des § 2187 gekürzt , so kann der Vermächtnisnehmer , sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist , die ihm auferlegten Beschwerungen verhältnismäßig kürzen .

=U3= §2189 -- § 2189 Anordnung eines Vorrangs

-- =S=> BGB 2189 Der Erblasser kann für den Fall , dass die dem Erben oder einem Vermächtnisnehmer auferlegten Vermächtnisse und Auflagen auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben , wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit der §§ 2187 , 2188 gekürzt werden , durch Verfügung von Todes wegen anordnen , dass ein Vermächtnis oder eine Auflage den Vorrang vor den übrigen Beschwerungen haben soll .

=U3= §2190 -- § 2190 Ersatzvermächtnisnehmer

-- =S=> BGB 2190 Hat der Erblasser für den Fall , dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt , den Gegenstand des Vermächtnisses einem anderen zugewendet , so finden die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende Anwendung .

=U3= §2191 -- § 2191 Nachvermächtnisnehmer

-- =S=> BGB 2191. 1 Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewendet , so gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert .
=S=> BGB 2191. 2 Auf das Vermächtnis finden die für die Einsetzung eines Nacherben geltenden Vorschriften des § 2102 , des § 2106 Abs . 1 , des § 2107 und des § 2110 Abs . 1 entsprechende Anwendung .

=U2= Tit5 -- Titel 5 Auflage

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=U3= §2192 -- § 2192 Anzuwendende Vorschriften

-- =S=> BGB 2192 Auf eine Auflage finden die für letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften der §§ 2065 , 2147 , 2148 , 2154 bis 2156 , 2161 , 2171 , 2181 entsprechende Anwendung .

=U3= §2193 -- § 2193 Bestimmung des Begünstigten , Vollziehungsfrist

-- =S=> BGB 2193. 1 Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage , deren Zweck er bestimmt hat , die Bestimmung der Person , an welche die Leistung erfolgen soll , dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen .
=S=> BGB 2193. 2 Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu , so kann ihm , wenn er zur Vollziehung der Auflage rechtskräftig verurteilt ist , von dem Kläger eine angemessene Frist zur Vollziehung bestimmt werden ; nach dem Ablauf der Frist ist der Kläger berechtigt , die Bestimmung zu treffen , wenn nicht die Vollziehung rechtzeitig erfolgt .
=S=> BGB 2193. 3 Steht die Bestimmung einem Dritten zu , so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten . Kann der Dritte die Bestimmung nicht treffen , so geht das Bestimmungsrecht auf den Beschwerten über . Die Vorschrift des § 2151 Abs . 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung ; zu den Beteiligten im Sinne dieser Vorschrift gehören der Beschwerte und diejenigen , welche die Vollziehung der Auflage zu verlangen berechtigt sind .

=U3= §2194 -- § 2194 Anspruch auf Vollziehung

-- =S=> BGB 2194 Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe , der Miterbe und derjenige verlangen , welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde . Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse , so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen .

=U3= §2195 -- § 2195 Verhältnis von Auflage und Zuwendung

-- =S=> BGB 2195 Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter der Auflage gemachten Zuwendung nur zur Folge , wenn anzunehmen ist , dass der Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht haben würde .

=U3= §2196 -- § 2196 Unmöglichkeit der Vollziehung

-- =S=> BGB 2196. 1 Wird die Vollziehung einer Auflage infolge eines von dem Beschwerten zu vertretenden Umstands unmöglich , so kann derjenige , welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde , die Herausgabe der Zuwendung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern , als die Zuwendung zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen .
=S=> BGB 2196. 2 Das Gleiche gilt , wenn der Beschwerte zur Vollziehung einer Auflage , die nicht durch einen Dritten vollzogen werden kann , rechtskräftig verurteilt ist und die zulässigen Zwangsmittel erfolglos gegen ihn angewendet worden sind .

=U2= Tit6 -- Titel 6 Testamentsvollstrecker

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=U3= §2197 -- § 2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers

-- =S=> BGB 2197. 1 Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen .
=S=> BGB 2197. 2 Der Erblasser kann für den Fall , dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt , einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen .

=U3= §2198 -- § 2198 Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten

-- =S=> BGB 2198. 1 Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen . Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben .
=S=> BGB 2198. 2 Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bestimmten Frist .

=U3= §2199 -- § 2199 Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers

-- =S=> BGB 2199. 1 Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen , einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen .
=S=> BGB 2199. 2 Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen , einen Nachfolger zu ernennen .
=S=> BGB 2199. 3 Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs . 1 Satz 2.

=U3= §2200 -- § 2200 Ernennung durch das Nachlassgericht

-- =S=> BGB 2200. 1 Hat der Erblasser in dem Testament das Nachlassgericht ersucht , einen Testamentsvollstrecker zu ernennen , so kann das Nachlassgericht die Ernennung vornehmen .
=S=> BGB 2200. 2 Das Nachlassgericht soll vor der Ernennung die Beteiligten hören , wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann .

=U3= §2201 -- § 2201 Unwirksamkeit der Ernennung

-- =S=> BGB 2201 Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam , wenn er zu der Zeit , zu welcher er das Amt anzutreten hat , geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1896 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat .

=U3= §2202 -- § 2202 Annahme und Ablehnung des Amts

-- =S=> BGB 2202. 1 Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt , in welchem der Ernannte das Amt annimmt .
=S=> BGB 2202. 2 Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht . Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden ; sie ist unwirksam , wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird .
=S=> BGB 2202. 3 Das Nachlassgericht kann dem Ernannten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Erklärung über die Annahme bestimmen . Mit dem Ablauf der Frist gilt das Amt als abgelehnt , wenn nicht die Annahme vorher erklärt wird .

=U3= §2203 -- § 2203 Aufgabe des Testamentsvollstreckers

-- =S=> BGB 2203 Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen .

=U3= §2204 -- § 2204 Auseinandersetzung unter Miterben

-- =S=> BGB 2204. 2 Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören .

=U3= §2205 -- § 2205 Verwaltung des Nachlasses , Verfügungsbefugnis

-- =S=> BGB 2205 Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten . Er ist insbesondere berechtigt , den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen . Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt , soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen .

=U3= §2206 -- § 2206 Eingehung von Verbindlichkeiten

-- =S=> BGB 2206. 1 Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt , Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen , soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist . Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen , wenn er zu der Verfügung berechtigt ist .
=S=> BGB 2206. 2 Der Erbe ist verpflichtet , zur Eingehung solcher Verbindlichkeiten seine Einwilligung zu erteilen , unbeschadet des Rechts , die Beschränkung seiner Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen .

=U3= §2207 -- § 2207 Erweiterte Verpflichtungsbefugnis

-- =S=> BGB 2207 Der Erblasser kann anordnen , dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll . Der Testamentsvollstrecker ist auch in einem solchen Falle zu einem Schenkungsversprechen nur nach Maßgabe des § 2205 Satz 3 berechtigt .

=U3= §2208 -- § 2208 Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers , Ausführung durch den Erben

-- =S=> BGB 2208. 1 Der Testamentsvollstrecker hat die in den §§ 2203 bis 2206 bestimmten Rechte nicht , soweit anzunehmen ist , dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen . Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur einzelne Nachlassgegenstände , so stehen ihm die im § 2205 Satz 2 bestimmten Befugnisse nur in Ansehung dieser Gegenstände zu .
=S=> BGB 2208. 2 Hat der Testamentsvollstrecker Verfügungen des Erblassers nicht selbst zur Ausführung zu bringen , so kann er die Ausführung von dem Erben verlangen , sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist .

=U3= §2209 -- § 2209 Dauervollstreckung

-- =S=> BGB 2209 Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen , ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen ; er kann auch anordnen , dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat . Im Zweifel ist anzunehmen , dass einem solchen Testamentsvollstrecker die in § 2207 bezeichnete Ermächtigung erteilt ist .

=U3= §2210 -- § 2210 Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung

-- =S=> BGB 2210 Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam , wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind . Der Erblasser kann jedoch anordnen , dass die Verwaltung bis zum Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll . Die Vorschrift des § 2163 Abs . 2 findet entsprechende Anwendung .

=U3= §2211 -- § 2211 Verfügungsbeschränkung des Erben

-- =S=> BGB 2211. 1 Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen .
=S=> BGB 2211. 2 Die Vorschriften zugunsten derjenigen , welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten , finden entsprechende Anwendung .

=U3= §2212 -- § 2212 Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten

-- =S=> BGB 2212 Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden .

=U3= §2213 -- § 2213 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass

-- =S=> BGB 2213. 1 Ein Anspruch , der sich gegen den Nachlass richtet , kann sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden . Steht dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu , so ist die Geltendmachung nur gegen den Erben zulässig . Ein Pflichtteilsanspruch kann , auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht , nur gegen den Erben geltend gemacht werden .
=S=> BGB 2213. 2 Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Testamentsvollstrecker keine Anwendung .
=S=> BGB 2213. 3 Ein Nachlassgläubiger , der seinen Anspruch gegen den Erben geltend macht , kann den Anspruch auch gegen den Testamentsvollstrecker dahin geltend machen , dass dieser die Zwangsvollstreckung in die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände dulde .

=U3= §2214 -- § 2214 Gläubiger des Erben

-- =S=> BGB 2214 Gläubiger des Erben , die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören , können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten .

=U3= §2215 -- § 2215 Nachlassverzeichnis

-- =S=> BGB 2215. 1 Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten .
=S=> BGB 2215. 2 Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen ; der Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen .
=S=> BGB 2215. 3 Der Erbe kann verlangen , dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird .
=S=> BGB 2215. 4 Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet , das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen .
=S=> BGB 2215. 5 Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen dem Nachlass zur Last .

=U3= §2216 -- § 2216 Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses , Befolgung von Anordnungen

-- =S=> BGB 2216. 1 Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet .
=S=> BGB 2216. 2 Anordnungen , die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat , sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen . Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden , wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde . Das Gericht soll vor der Entscheidung , soweit tunlich , die Beteiligten hören .

=U3= §2217 -- § 2217 Überlassung von Nachlassgegenständen

-- =S=> BGB 2217. 1 Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenstände , deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf , dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen . Mit der Überlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenstände .
=S=> BGB 2217. 2 Wegen Nachlassverbindlichkeiten , die nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen , sowie wegen bedingter und betagter Vermächtnisse oder Auflagen kann der Testamentsvollstrecker die Überlassung der Gegenstände nicht verweigern , wenn der Erbe für die Berichtigung der Verbindlichkeiten oder für die Vollziehung der Vermächtnisse oder Auflagen Sicherheit leistet .

=U3= §2218 -- § 2218 Rechtsverhältnis zum Erben ; Rechnungslegung

-- =S=> BGB 2218. 1 Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 , 666 bis 668 , 670 , des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 2218. 2 Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen .

=U3= §2219 -- § 2219 Haftung des Testamentsvollstreckers

-- =S=> BGB 2219. 1 Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen , so ist er , wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt , für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und , soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist , auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich .
=S=> BGB 2219. 2 Mehrere Testamentsvollstrecker , denen ein Verschulden zur Last fällt , haften als Gesamtschuldner .

=U3= §2220 -- § 2220 Zwingendes Recht

-- =S=> BGB 2220 Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§ 2215 , 2216 , 2218 , 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien .

=U3= §2221 -- § 2221 Vergütung des Testamentsvollstreckers

-- =S=> BGB 2221 Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen , sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat .

=U3= §2222 -- § 2222 Nacherbenvollstrecker

-- =S=> BGB 2222 Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen , dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt .

=U3= §2223 -- § 2223 Vermächtnisvollstrecker

-- =S=> BGB 2223 Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen , dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt .

=U3= §2224 -- § 2224 Mehrere Testamentsvollstrecker

-- =S=> BGB 2224. 1 Mehrere Testamentsvollstrecker führen das Amt gemeinschaftlich ; bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Nachlassgericht . Fällt einer von ihnen weg , so führen die übrigen das Amt allein . Der Erblasser kann abweichende Anordnungen treffen .
=S=> BGB 2224. 2 Jeder Testamentsvollstrecker ist berechtigt , ohne Zustimmung der anderen Testamentsvollstrecker diejenigen Maßregeln zu treffen , welche zur Erhaltung eines der gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstands notwendig sind .

=U3= §2225 -- § 2225 Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers

-- =S=> BGB 2225 Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt , wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt , in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde .

=U3= §2226 -- § 2226 Kündigung durch den Testamentsvollstrecker

-- =S=> BGB 2226 Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen . Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht . Die Vorschrift des § 671 Abs . 2 , 3 findet entsprechende Anwendung .

=U3= §2227 -- § 2227 Entlassung des Testamentsvollstreckers

-- =S=> BGB 2227 Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen , wenn ein wichtiger Grund vorliegt ; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung .

=U3= §2228 -- § 2228 Akteneinsicht

-- =S=> BGB 2228 Das Nachlassgericht hat die Einsicht der nach § 2198 Abs . 1 Satz 2 , § 2199 Abs . 3 , § 2202 Abs . 2 , § 2226 Satz 2 abgegebenen Erklärungen jedem zu gestatten , der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht .

=U2= Tit7 -- Titel 7 Errichtung und Aufhebung eines Testaments

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=U3= §2229 -- § 2229 Testierfähigkeit Minderjähriger , Testierunfähigkeit

-- =S=> BGB 2229. 1 Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten , wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat .
=S=> BGB 2229. 2 Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters .
=S=> BGB 2229. 3 ( weggefallen )
=S=> BGB 2229. 4 Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit , wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist , die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln , kann ein Testament nicht errichten .

=U3= §2230 -- § 2230 weggefallen

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=U3= §2231 -- § 2231 Ordentliche Testamente

-- =S=> BGB 2231 Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden 1. zur Niederschrift eines Notars , 2. durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung .

=U3= §2232 -- § 2232 Öffentliches Testament

-- =S=> BGB 2232 Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet , indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt , dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte . Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben ; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein .

=U3= §2233 -- § 2233 Sonderfälle

-- =S=> BGB 2233. 1 Ist der Erblasser minderjährig , so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten .
=S=> BGB 2233. 2 Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande , Geschriebenes zu lesen , so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten .

=U3= §§2234-2246 -- §§ 2234 bis 2246 weggefallen

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=U3= §2247 -- § 2247 Eigenhändiges Testament

-- =S=> BGB 2247. 1 Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten .
=S=> BGB 2247. 2 Der Erblasser soll in der Erklärung angeben , zu welcher Zeit ( Tag , Monat und Jahr ) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat .
=S=> BGB 2247. 3 Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten . Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus , so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen .
=S=> BGB 2247. 4 Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag , kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten .
=S=> BGB 2247. 5 Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit , so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen , wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen . Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament , das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält .

=U3= §2248 -- § 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments

-- =S=> BGB 2248 Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen .

=U3= §2249 -- § 2249 Nottestament vor dem Bürgermeister

-- =S=> BGB 2249. 1 Ist zu besorgen , dass der Erblasser früher sterben werde , als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist , so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde , in der er sich aufhält , errichten . Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen . Als Zeuge kann nicht zugezogen werden , wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird ; die Vorschriften der §§ 7 , 27 des Beurkundungsgesetzes gelten entsprechend . Für die Errichtung gelten die Vorschriften der §§ 2232 , 2233 sowie die Vorschriften der §§ 2 , 4 , 5 Abs . 1 , §§ 6 bis 10 , 11 Abs . 1 Satz 2 , Abs . 2 , § 13 Abs . 1 , 3 , §§ 16 , 17 , 23 , 24 , 26 Abs . 1 Nr . 3 , 4 , Abs . 2 , §§ 27 , 28 , 30 , 32 , 34 , 35 des Beurkundungsgesetzes ; der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars . Die Niederschrift muss auch von den Zeugen unterschrieben werden . Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Bürgermeisters seinen Namen nicht zu schrei ben , so wird die Unterschrift des Erblassers durch die Feststellung dieser Angabe oder Überzeugung in der Niederschrift ersetzt .
=S=> BGB 2249. 2 Die Besorgnis , dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht mehr möglich sein werde , soll in der Niederschrift festgestellt werden . Der Gültigkeit des Testaments steht nicht entgegen , dass die Besorgnis nicht begründet war .
=S=> BGB 2249. 3 Der Bürgermeister soll den Erblasser darauf hinweisen , dass das Testament seine Gültigkeit verliert , wenn der Erblasser den Ablauf der in § 2252 Abs . 1 , 2 vorgesehenen Frist überlebt . Er soll in der Niederschrift feststellen , dass dieser Hinweis gegeben ist .
=S=> BGB 2249. 4
=S=> BGB 2249. 5 Das Testament kann auch vor demjenigen errichtet werden , der nach den gesetzlichen Vorschriften zur Vertretung des Bürgermeisters befugt ist . Der Vertreter soll in der Niederschrift angeben , worauf sich seine Vertretungsbefugnis stützt .
=S=> BGB 2249. 6 Sind bei Abfassung der Niederschrift über die Errichtung des in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Testaments Formfehler unterlaufen , ist aber dennoch mit Sicherheit anzunehmen , dass das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält , so steht der Formverstoß der Wirksamkeit der Beurkundung nicht entgegen .

=U3= §2250 -- § 2250 Nottestament vor drei Zeugen

-- =S=> BGB 2250. 1 Wer sich an einem Ort aufhält , der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist , dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist , kann das Testament in der durch § 2249 bestimmten Form oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten .
=S=> BGB 2250. 2 Wer sich in so naher Todesgefahr befindet , dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach § 2249 nicht mehr möglich ist , kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten .
=S=> BGB 2250. 3 Wird das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet , so muss hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden . Auf die Zeugen sind die Vorschriften der § 6 Abs . 1 Nr . 1 bis 3 , §§ 7 , 26 Abs . 2 Nr . 2 bis 5 , § 27 des Beurkundungsgesetzes ; auf die Niederschrift sind die Vorschriften der §§ 8 bis 10 , 11 Abs . 1 Satz 2 , Abs . 2 , § 13 Abs . 1 , 3 Satz 1 , §§ 23 , 28 des Beurkundungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 2249 Abs . 1 Satz 5 , 6 , Abs . 2 , 6 entsprechend anzuwenden . Die Niederschrift kann außer in der deutschen auch in einer anderen Sprache aufgenommen werden . Der Erblasser und die Zeugen müssen der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig sein ; dies soll in der Niederschrift festgestellt werden , wenn sie in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird .

=U3= §2251 -- § 2251 Nottestament auf See

-- =S=> BGB 2251 Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet , kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen nach § 2250 Abs . 3 errichten .

=U3= §2252 -- § 2252 Gültigkeitsdauer der Nottestamente

-- =S=> BGB 2252. 1 Ein nach § 2249 , § 2250 oder § 2251 errichtetes Testament gilt als nicht errichtet , wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt .
=S=> BGB 2252. 2 Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt , solange der Erblasser außerstande ist , ein Testament vor einem Notar zu errichten .
=S=> BGB 2252. 3 Tritt im Falle des § 2251 der Erblasser vor dem Ablauf der Frist eine neue Seereise an , so wird die Frist mit der Wirkung unterbrochen , dass nach Beendigung der neuen Reise die volle Frist von neuem zu laufen beginnt .
=S=> BGB 2252. 4 Wird der Erblasser nach dem Ablauf der Frist für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt , so behält das Testament seine Kraft , wenn die Frist zu der Zeit , zu welcher der Erblasser nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat , noch nicht verstrichen war .

=U3= §2253 -- § 2253 Widerruf eines Testaments

-- =S=> BGB 2253 Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen .

=U3= §2254 -- § 2254 Widerruf durch Testament

-- =S=> BGB 2254 Der Widerruf erfolgt durch Testament .

=U3= §2255 -- § 2255 Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen

-- =S=> BGB 2255 Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden , dass der Erblasser in der Absicht , es aufzuheben , die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt , durch die der Wille , eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben , ausgedrückt zu werden pflegt . Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert , so wird vermutet , dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe .

=U3= §2256 -- § 2256 Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung

-- =S=> BGB 2256. 1 Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen , wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird . Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren , dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen , dass beides geschehen ist .
=S=> BGB 2256. 2 Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen . Das Testament darf nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden .
=S=> BGB 2256. 3 Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für ein nach § 2248 hinterlegtes Testament ; die Rückgabe ist auf die Wirksamkeit des Testaments ohne Einfluss .

=U3= §2257 -- § 2257 Widerruf des Widerrufs

-- =S=> BGB 2257 Wird der durch Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen Verfügung widerrufen , so ist im Zweifel die Verfügung wirksam , wie wenn sie nicht widerrufen worden wäre .

=U3= §2258 -- § 2258 Widerruf durch ein späteres Testament

-- =S=> BGB 2258. 1 Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben , als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht .
=S=> BGB 2258. 2 Wird das spätere Testament widerrufen , so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam , wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre .

=U0= -- --

=U3= §2259 -- § 2259 Ablieferungspflicht

-- =S=> BGB 2259. 1 Wer ein Testament , das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist , im Besitz hat , ist verpflichtet , es unverzüglich , nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat , an das Nachlassgericht abzuliefern .
=S=> BGB 2259. 2 Befindet sich ein Testament bei einer anderen Behörde als einem Gericht in amtlicher Verwahrung , so ist es nach dem Tode des Erblassers an das Nachlassgericht abzuliefern . Das Nachlassgericht hat , wenn es von dem Testament Kenntnis erlangt , die Ablieferung zu veranlassen .

=U3= §2260 -- § 2260 ( weggefallen )

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=U3= §2261 -- § 2261 ( weggefallen )

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=U3= §2262 -- § 2262 ( weggefallen )

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=U3= §2263 -- § 2263 Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots

-- =S=> BGB 2263 Eine Anordnung des Erblassers , durch die er verbietet , das Testament alsbald nach seinem Tod zu eröffnen , ist nichtig .

=U3= §2264 -- § 2264 ( weggefallen )

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=U2= Tit8 -- Titel 8 Gemeinschaftliches Testament

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=U3= §2265 -- § 2265 Errichtung durch Ehegatten

-- =S=> BGB 2265 Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden .

=U3= §2266 -- § 2266 Gemeinschaftliches Nottestament

-- =S=> BGB 2266 Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249 , 2250 auch dann errichtet werden , wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen .

=U3= §2267 -- § 2267 Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament

-- =S=> BGB 2267 Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es , wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet . Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben , zu welcher Zeit ( Tag , Monat und Jahr ) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat .

=U3= §2268 -- § 2268 Wirkung der Ehenichtigkeit oder - auflösung

-- =S=> BGB 2268. 1 Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des § 2077 seinem ganzen Inhalt nach unwirksam .
=S=> BGB 2268. 2 Wird die Ehe vor dem Tod eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die Voraussetzungen des § 2077 Abs . 1 Satz 2 oder 3 vor , so bleiben die Verfügungen insoweit wirksam , als anzunehmen ist , dass sie auch für diesen Fall getroffen sein würden .

=U3= §2269 -- § 2269 Gegenseitige Einsetzung

-- =S=> BGB 2269. 1 Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament , durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen , bestimmt , dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll , so ist im Zweifel anzunehmen , dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist .
=S=> BGB 2269. 2 Haben die Ehegatten in einem solchen Testament ein Vermächtnis angeordnet , das nach dem Tode des Überlebenden erfüllt werden soll , so ist im Zweifel anzunehmen , dass das Vermächtnis dem Bedachten erst mit dem Tode des Überlebenden anfallen soll .

=U3= §2270 -- § 2270 Wechselbezügliche Verfügungen

-- =S=> BGB 2270. 1 Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen , von denen anzunehmen ist , dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde , so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge .
=S=> BGB 2270. 2 Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen , wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird , die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht .
=S=> BGB 2270. 3 Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen , Vermächtnisse oder Auflagen findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung .

=U3= §2271 -- § 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen

-- =S=> BGB 2271. 1 Der Widerruf einer Verfügung , die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht , erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben .
=S=> BGB 2271. 2 Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten ; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben , wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt . Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336 berechtigt .
=S=> BGB 2271. 3 Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten oder eines der Ehegatten bedacht , so findet die Vorschrift des § 2289 Abs . 2 entsprechende Anwendung .

=U3= §2272 -- § 2272 Rücknahme aus amtlicher Verwahrung

-- =S=> BGB 2272 Ein gemeinschaftliches Testament kann nach § 2256 nur von beiden Ehegatten zurückgenommen werden .

=U3= §2273 -- § 2273 ( weggefallen )

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