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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2271. 1 Der Widerruf einer Verfügung , die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht , erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben .
=S=> BGB 2271. 2 Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten ; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben , wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt . Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336 berechtigt .
=S=> BGB 2271. 3 Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten oder eines der Ehegatten bedacht , so findet die Vorschrift des § 2289 Abs . 2 entsprechende Anwendung .